Medikament

Arzneimittelgroßhandel – und die erforderliche Sachkenntnis

Erforderlich für die Tätigkeit einer verantwortlichen Person im Sinne des § 52a Abs. 2 Nr. 3 AMG sind Sachkenntnisse im Umgang mit den Arzneimitteln, die Gegenstand der Großhandelserlaubnis sind. Die Kenntnisse können durch praktische Erfahrungen gewonnen werden, insbesondere durch Tätigkeiten unter Anleitung und Aufsicht einer verantwortlichen Person in deren Aufgabenbereich.

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Verlust des Freizügigkeitsrechts für EU-Bürger – und der Sachverstand der Richter

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bewegen sich die Tatsachengerichte bei der für eine Verlustfeststellung erforderlichen Gefahrenprognose regelmäßig in Lebens- und Erkenntnisbereichen, die dem Richter allgemein zugänglich sind. Der Hinzuziehung eines Sachverständigen bedarf es nur ausnahmsweise, wenn die Prognose aufgrund besonderer Umstände – etwa bei der Beurteilung psychischer Erkrankungen – nicht

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Die vermeintliche eigene Sachkunde des Richters

Der Tatrichter darf, wenn es um die Beurteilung einer Fachwissen voraussetzenden Frage geht, auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens nur verzichten, wenn er entsprechende eigene besondere Sachkunde auszuweisen vermag. Zudem muss das Gericht, wenn es bei seiner Entscheidung eigene Sachkunde in Anspruch nehmen will, den Parteien zuvor einen entsprechenden Hinweis erteilen.

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Eigene medizinische Sachkunde des Gerichts?

Nach § 86 Abs. 1 VwGO, § 58 Abs. 1 BDG und § 41 DiszG Berlin obliegt den Tatsachengerichten die Pflicht, jede mögliche Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern dies nach ihrem materiellrechtlichen Rechtsstandpunkt für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte

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Zuchtverbot wegen 14 Bengal-Katzen

Nach einer aktuellen Entscheidung des Verwaltungsgericht Mainz haben die zuständige Behörde einem Mann aus Rheinhessen, der seit mehreren Jahren eine Zucht mit Bengal-Katzen betreibt, zu Recht mit sofortiger Wirkung die gewerbsmäßige Zucht von Katzen und den Handel mit ihnen untersagt. Der Antragsteller hält in seinem Wohnhaus zu Zuchtzwecken zwei weibliche

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Sachkundenachweis für einen Reitbetrieb

Nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 c) TierSchG bedarf, wer gewerbsmäßig einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten will, der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis darf nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG nur erteilt werden, wenn die für die Tätigkeit verantwortliche Person auf Grund ihrer Ausbildung oder ihres

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Keine herausragende Sachverständige

Für den Nachweis „besonderer Sachkunde“ i.S.v. § 36 Abs. 1 GewO als Voraussetzung für die öffentliche Bestellung als Sachverständiger ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Bewerber erheblich über dem Durchschnitt liegende Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt. Ein Nachweis herausragender Fähigkeiten“ ist in der Regel nicht gefordert. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom

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