Gesetzliche Grundlage für Altfehlbeträge und Altschulden, die einer Stadt in Sachsen bei der Wahrnehmung von Kreisaufgaben vor ihrer Eingliederung in den Landkreis entstanden sind, bildet § 7 des Sächsischen Kreisgebietsneugliederungsgesetz (SächsKrGebNG). Eine Stadt hat im Rahmen der Kreisgebietsneugliederung in Sachsen keinen Anspruch auf einen höheren Zuschuss zum öffentlichen Personennahverkehr über
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