Gegenstand einer Schätzung nach § 162 Abs. 1, 2 der Abgabenordnung können nur quantitative Größen sein, nicht aber qualitative Besteuerungsmerkmale wie ganze Sachverhalte oder Tatsachenfragen.
Wenn das Finanzgericht meint, es habe nicht ermitteln können, wie der Kläger die vom Vorprüfer
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