Die Tragweite eines Umgangsausschlusses wegen Kindeswohlgefährdung im Sinne von § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB und dessen verfassungsrechtliche Dimension stellt besondere Anforderungen auch an die gerichtlich gemäß § 26 FamFG gebotene Sachaufklärung und kann Anlass für eine sachverständige Begutachtung geben. Aufgrund des verfassungsrechtlich nach Art. 6 Abs. 2 GG
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