Die Gewährleistung der Bausicherheit dient im Sinne von Art. 2 Abs. 5 der RL 2000/78/EG dem Erfordernis der öffentlichen Sicherheit. Sie ist ein legitimes Ziel, das für Prüfsachverständige für technische Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden eine Ungleichbehandlung wegen des Alters
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