Bei einer gerichtlich angeordneten Untersuchung durch einen medizinischen Sachverständigen steht es dem zu Begutachtenden grundsätzlich frei, zu einer Untersuchung durch einen medizinischen Sachverständigen eine Vertrauensperson mitzunehmen. Der Ausschluss der Vertrauensperson ist aber möglich, wenn er im Einzelfall zur Aufrechterhaltung einer funktionsfähigen, wirksamen Rechtspflege – insbesondere mit Blick auf eine unverfälschte
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