Zu den Anforderungen an den Beweisbeschluss und an die Qualifikation des für ein familienpsychologisches Gutachten hinzuzuziehenden Sachverständigen – insbesondere eines Sozialpädagogen – hat aktuell das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht Stellung genommen: Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs setzt ein zu einer Trennung des Kindes führendes Eingreifen des Gerichts nach §§ 1666
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