Bundesverwaltungsgericht

Sachverständigengutachten – oder: der übergangene Beweisantrag des Asylbewerbers

Das Tatsachengericht hat über die Art der heranzuziehenden Beweismittel und den Umfang der Beweisaufnahme insgesamt im Rahmen seiner Pflicht zur Sachverhaltsermittlung von Amts wegen nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Es darf einen auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens oder einer amtlichen Auskunft gerichteten Beweisantrag insbesondere in asylgerichtlichen Verfahren, in denen regelmäßig

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Stethoskop

Die Untersuchung durch medizinischen Sachverständigen – und die Begleitung durch eine Vertrauensperson

Bei einer gerichtlich angeordneten Untersuchung durch einen medizinischen Sachverständigen steht es dem zu Begutachtenden grundsätzlich frei, zu einer Untersuchung durch einen medizinischen Sachverständigen eine Vertrauensperson mitzunehmen. Der Ausschluss der Vertrauensperson ist aber möglich, wenn er im Einzelfall zur Aufrechterhaltung einer funktionsfähigen, wirksamen Rechtspflege – insbesondere mit Blick auf eine unverfälschte

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Landgericht Koblenz

Anhörung im Betreuungsverfahren – vor Einholung des Sachverständigengutachten

Das Beschwerdegericht ist in einer Betreuungssache verpflichtet, die Anhörung des Betroffenen zu wiederholen, wenn die Anhörung in erster Instanz verfahrensfehlerhaft nur vor Erstattung des der Betreuungsanordnung zugrunde liegenden Sachverständigengutachtens durchgeführt worden ist. Die Pflicht zur persönlichen Anhörung des Betroffenen gemäß § 278 Abs. 1 FamFG besteht nach § 68 Abs.

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Amtsgericht

Das vom Amtsgericht nicht weitergeleitete Sachverständigengutachten – und die Anhörung des Betroffenen im Betreuungsverfahren

Zur Pflicht des Beschwerdegerichts, in einem Betreuungsverfahren die Anhörung des Betroffenen zu wiederholen, wenn diesem das Sachverständigengutachten vom Betreuungsgericht nicht ausreichend bekanntgegeben worden ist, hat der Bundesgerichtshof nunmehr erneut Stellung genommen: Nach §§ 295 Abs. 1 Satz 1, 278 Abs. 1 FamFG hat das Gericht auch in einem Verfahren auf

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LG Bremen

Betreuungsverfahren – und die Bekanntgabe des Gutachtens nur an den Verfahrenspfleger

Sieht das Betreuungsgericht entsprechend § 288 Abs. 1 FamFG von der Bekanntgabe eines Gutachtens an den Betroffenen ab, kann durch die Bekanntgabe des Gutachtens an den Verfahrenspfleger allenfalls dann ein notwendiges Mindestmaß rechtlichen Gehörs sichergestellt werden, wenn zusätzlich die Erwartung gerechtfertigt ist, dass der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über das

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Amtsgericht

Das dem Betroffenen im Unterbringungsverfahren verspätet bekanntgegebene Gutachten

Wurde in einer durch Zeitablauf erledigten Unterbringungssache das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht rechtzeitig vor seiner Anhörung bekannt gegeben, liegt eine Verletzung des Anspruchs des Betroffenen auf rechtliches Gehör vor. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann nicht durch erneute Anhörung im Abhilfeverfahren geheilt werden, sondern nur dadurch,

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Stethoskop

Das Sachverständigengutachten im Betreuungsverfahren

Mit den Anforderungen an den Inhalt eines Sachverständigengutachtens in einem Betreuungsverfahren hatte sich erneut der Bundesgerichtshof zu befassen: Genügt das Sachverständigengutachten nicht den Anforderungen des § 280 Abs. 3 FamFG, verstößt es gegen  § 26 FamFG, wenn das Gericht gleichwohl die Voraussetzungen des § 1896 BGB für die Einrichtung einer

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Zentraljustizgebäude Bamberg

Die verfrühte Anhöhrung im Betreuungsverfahren

Zu Recht rügt der Betroffene, dass das Landgericht nicht von einer erneuten Anhörung des Betroffenen absehen durfte. Nach § 295 Abs. 1 Satz 1 FamFG gelten für die Verlängerung der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts die Vorschriften über die erstmalige Anordnung dieser Maßnahmen entsprechend, mithin auch die

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Schreibmaschine

Die durch Zeitablauf erledigte Unterbringungssache – und das nicht übermittelte Sachverständigengutachten

Wurde in einer durch Zeitablauf erledigten Unterbringungssache (hier: Genehmigung ärztlicher Zwangsmaßnahmen und begleitender freiheitsentziehender Maßnahmen) das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben, liegt eine Verletzung des Anspruchs des Betroffenen auf rechtliches Gehör vor. In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall leidet der im Jahre 1965 geborene

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Amtsgericht Aurich

Sorgerechtsverfahren – und die verfassungsrechtlichen Anforderungen

Aus der grundrechtlichen Gewährleistung des Elternrechts und aus der Verpflichtung des Staates, über dessen Ausübung im Interesse des Kindeswohls zu wachen, einerseits und aus dem Gebot, möglichst zuverlässig die Grundlage einer am Kindeswohl orientierten Entscheidung zu erkennen, andererseits, ergeben sich Folgerungen für das Prozessrecht und seine Handhabung in Sorgerechtsverfahren. Zwar

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Amtsgericht Aurich

Keine weiteren Ermittlungen im Betreuungsverfahren?

Die Durchführung von (weiteren) Ermittlungen in einem Betreuungsverfahren setzt hinreichende Anhaltspunkte dafür voraus, dass die Errichtung einer Betreuung oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts in Betracht kommt. § 280 Abs. 1 FamFG verpflichtet das Gericht nur dann zur Einholung eines Sachverständigengutachtens, wenn das Verfahren mit einer Betreuerbestellung oder der Anordnung eines

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Das neue Gutachten in der Unterbringungssache – und die persönliche Anhörung des Betroffenen

Zieht das Beschwerdegericht in einer Unterbringungssache für seine Entscheidung mit einem neuen oder ergänzenden Sachverständigengutachten eine neue Tatsachengrundlage heran, die nach der amtsgerichtlichen Anhörung datiert, so ist eine erneute Anhörung des Betroffenen geboten. Nach § 319 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat das Gericht den Betroffenen vor einer Unterbringungsmaßnahme persönlich

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Landgericht Bremen

Die persönliche Anhörung in Unterbringungssachen – und das neue Gutachten im Beschwerdeverfahren

Das Beschwerdegericht darf nicht von der erneuten persönlichen Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren absehen, wenn von dieser neue Erkenntnisse zu erwarten sind, was etwa dann der Fall ist, wenn das Beschwerdegericht seine Entscheidung auf eine neue Tatsachengrundlage wie eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen stützt. In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen

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Beschwerdeverfahren in Unterbringungssachen – und das neue Sachverständigengutachten

Stützt sich das Beschwerdegericht für seine Entscheidung mit einem neuen oder ergänzenden Sachverständigengutachten auf eine neue Tatsachengrundlage, die nach der amtsgerichtlichen Entscheidung datiert, ist eine erneute Anhörung des Betroffenen grundsätzlich geboten. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Sachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme nur seine bereits in dem ursprünglichen Gutachten niedergelegten

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LG Bremen

Beweisantrag ins Blaue hinein? – oder: die Ungeeignetheit des Beweismittels

Die Zurückweisung einer beantragten Zeugenvernehmung wegen Ungeeignetheit des Beweismittels kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn es völlig ausgeschlossen erscheint, dass diese Vernehmung sachdienliche Erkenntnisse erbringen kann; weder die Unwahrscheinlichkeit der Tatsache noch die Unwahrscheinlichkeit der Wahrnehmung der Tatsache durch den benannten Zeugen berechtigen den Tatrichter dazu, von der Beweisaufnahme abzusehen.

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Mietwohnungen

Die ortsübliche Vergleichsmiete – und das Sachverständigengutachten trotz Mietspiegel

Die Gerichte sind grundsätzlich auch dann berechtigt, zur Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete ein von der beweisbelasteten Partei angebotenes Sachverständigengutachten einzuholen, wenn ein Mietspiegel vorliegt, der tabellarisch Mietspannen ausweist und zusätzlich eine Orientierungshilfe für die Spanneneinordnung enthält. Das gilt bei solchen Mietspiegeln nicht nur in den Fällen, in denen zwischen den

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Umzug

Eigenbedarfskündigung – und die Unzumutbarkeit des Umzugs

Auch wenn ein Mieter seine Behauptung, ihm sei ein Umzug wegen einer bestehenden Erkrankung nicht zuzumuten, unter Vorlage bestätigender ärztlicher Atteste geltend macht, ist im Falle des Bestreitens dieses Vortrags regelmäßig die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Art, dem Umfang und den konkreten Auswirkungen der beschriebenen Erkrankung auf die Lebensführung

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DNA-Mischspuren – und die Urteilsgründe

Die Darstellung der Ergebnisse einer auf einer molekulargenetischen Vergleichsuntersuchung beruhenden Wahrscheinlichkeitsberechnung ist so auszugestalten, dass die Wahrscheinlichkeitsberechnung für das Revisionsgericht nachvollziehbar ist. Deshalb muss das Tatgericht in den Urteilsgründen mitteilen, wie viele Systeme untersucht wurden, ob und inwieweit sich Übereinstimmungen in den untersuchten Systemen ergaben, mit welcher „Wahrscheinlichkeit“ die festgestellte

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Schreiben

Der Streit um die künstlerische Tätigkeit – und das nicht eingeholte Sachverständigengutachten

Kann ein Beschwerdeführer vor der mündlichen Verhandlung erkennen, dass das Finanzgericht zu der Frage, ob seine Tätigkeit eine künstlerische Gestaltungshöhe erreicht, nicht von Amts wegen ein Sachverständigengutachten einholen wird, muss er in der mündlichen Verhandlung selbst einen entsprechenden Beweisantrag stellen oder das Vorgehen des Finanzgericht als verfahrensfehlerhaft rügen. Unterlässt er

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Oberlandesgericht Celle

Das erstinstanzliche Sachverständigengutachten – und die Bindung des Berufungsgerichts

Das Berufungsgericht darf sich gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die auf Grundlage des gerichtlichen Sachverständigengutachtens getroffenen tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts gebunden sehen. Nach dieser Vorschrift hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen zu Grunde zu legen, soweit nicht

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Gebäudeabriss

Bauteilöffnung durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen?

Das Gericht kann davon absehen, den gerichtlich bestellten Sachverständigen anzuweisen, eine Bauteilöffnung vorzunehmen, und stattdessen eine Beweislastentscheidung treffen. Das Gericht ist auch im Rahmen eines ihm nach § 404a Abs. 1, Abs. 4 ZPO etwa eingeräumten Ermessens nicht zu einer entsprechenden Weisung an die Sachverständige verpflichtet. Allerdings hat das Gericht

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Justizzentrum Bückeburg

Das Sachverständigengutachten im Betreuungsverfahren – und die Anhörung der Betroffenen

Die nach § 278 Abs. 1 Satz 1 FamFG erforderliche Anhörung des Betroffenen ist grundsätzlich durchzuführen, nachdem ihm das nach § 280 Abs. 1 Satz 1 FamFG einzuholende Sachverständigengutachten rechtzeitig bekanntgegeben worden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt die Verwertung eines Sachverständigengutachtens als Grundlage einer Entscheidung in der Hauptsache

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Bundesfinanzhof

Schätzung der Besteuerungsgrundlagen – und das Sachverständigengutachten

Die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Schätzung der Besteuerungsgrundlage zulässig ist, ist wie die Bestimmung der maßgeblichen Schätzungskriterien eine rechtliche Beurteilung. Diese obliegt dem Finanzgericht, so dass hierzu die Einholung eines Sachverständigengutachtens regelmäßig nicht in Betracht kommen dürfte. Dass das Finanzgericht kein fall- und sachbezogenes Sachverständigengutachten einholt, sondern stattdessen den

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OLG Hamm

Ortsterminen mit dem gerichtlichen Sachverständigen – und die Kosten der Parteien für die Vor- und Nachbereitung

Kosten, die einer Partei durch die Beauftragung von Handwerkern zwecks Vorund Nachbereitung von Ortsterminen mit dem gerichtlichen Sachverständigen entstanden sind, sind außergerichtliche Kosten der Partei. Sie sind daher, sofern nichts anderes vereinbart wird, bei einer durch Prozessvergleich vereinbarten Kostenaufhebung im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu erstatten. Haben die Prozessparteien die Kosten des

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Feststellung eines Grundbesitzwerts – und der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts

An der Rechtmäßigkeit eines Bescheids zur Feststellung eines Grundbesitzwerts bestehen bis zur Vorlage eines Sachverständigengutachtens beim Finanzamt zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts keine ernstlichen Zweifel, selbst wenn bereits vorher schlüssige Erwägungen, die für einen niedrigeren gemeinen Wert sprechen, vorgebracht wurden. Die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts soll auf Antrag ausgesetzt

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Arztpraxis

Betreuungsverfahren – und die erneute Anhörung nach Erstattung des schriftlichen Gutachten

Auch wenn der Sachverständige den Betroffenen während der Anhörung begutachtet und eine mündliche Einschätzung zur Betreuungsbedürftigkeit abgibt, die dem Betroffenen mitgeteilt wird, ist der Betroffene nach Erstattung des schriftlichen Gutachtens erneut anzuhören. Dazu ist ihm dieses rechtzeitig vor dem neuen Anhörungstermin zu überlassen. Nach § 278 Abs. 1 FamFG hat

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Oberlandesgericht München

Das unrichte Sachverständigengutachten – und die Haftung wegen des daraufhin geschlossenen Vergleichs

Auf die Haftung des gerichtlichen Sachverständigen wegen eines unrichtigen Gutachtens findet § 839a BGB analog Anwendung, wenn das Gerichtsverfahren durch einen Vergleich erledigt wurde, dessen Abschluss von dem Gutachten beeinflusst worden ist. Durch Art. 2 Nr. 5 des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19.07.2002 ist mit § 839a

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Aktenvermerk

Betreuungsverfahren – und die erneute Anhörung durch das Beschwerdegericht

Das Beschwerdegericht darf nicht von der erneuten persönlichen Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren absehen, wenn von dieser neue Erkenntnisse zu erwarten sind, was etwa dann der Fall ist, wenn das Beschwerdegericht für seine Entscheidung eine neue Tatsachengrundlage wie ein neues Sachverständigengutachten heranzieht oder der Betroffene einen gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren

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Mädchen

Kindeswohlgefährdung – und der Beweisbeschluss zur Einholung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens

Zu den Anforderungen an den Beweisbeschluss und an die Qualifikation des für ein familienpsychologisches Gutachten hinzuzuziehenden Sachverständigen – insbesondere eines Sozialpädagogen – hat aktuell das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht Stellung genommen: Nach der  Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs setzt ein zu einer Trennung des Kindes führendes Eingreifen des Gerichts nach §§

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Bodenrichtwerte in der Grundstücksbewertung – und der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes

Bodenrichtwerte sind für die Bestimmung des Bodenwerts geeignet, wenn sie für eine Bodenrichtwertzone ermittelt sind, in der das Grundstück liegt. Sind für ein Anliegergrundstück ein Straßen- und ein Platzwert anwendbar, ist im Rahmen einer Einzelbewertung zu entscheiden, in welchem Umfang das Grundstück jeweils dem Straßen- und dem Platzwert zuzuordnen ist.

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Arztpraxis

Betreuungsverfahren – und der behandelnde Arzt als Sachverständiger

Mit der Bestellung eines behandelnden Arztes zum Sachverständigen im Betreuungsverfahren hatte sich erneut der Bundesgerichtshof zu befassen: Das Amtsgericht Neubrandenburg hat nach Einholung eines „Gutachtens“ und Anhörung der Betroffenen mit ihrer Einwilligung einen Berufsbetreuer für folgenden Aufgabenkreis bestellt: Vermögenssorge, Behörden, Versicherungs, Renten- und Sozialleistungsangelegenheiten, Gesundheitssorge, Organisation der ambulanten Versorgung und

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Arztpraxis

Das Sachverständigengutachten zur Schuldfähigkeit – und die Urteilsgründe

Das Tatgericht hat in Fällen, in denen es dem Gutachten eines Sachverständigen folgt, grundsätzlich dessen wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Schlussfolgerungen so darzulegen, dass das Rechtsmittelgericht prüfen kann, ob die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht und die Ergebnisse nach den Gesetzen der Logik, den Erfahrungssätzen des täglichen Lebens und den Erkenntnissen

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Schreibmaschine

Die Sachaufklärungspflicht des Betreuungsgerichts – und das Privatgutachten

Legt in einem Betreuungsverfahren ein Verfahrensbeteiligter ein Privatgutachten vor, muss sich der Tatrichter damit auseinandersetzen und auf die weitere Aufklärung des Sachverhalts hinwirken, wenn sich aus den Privatgutachten ein Widerspruch zum Gerichtsgutachten ergeben kann. Nur wenn der gerichtlich bestellte Sachverständige auch im Rahmen seiner Anhörung die sich aus einem Privatgutachten

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Landgericht Bremen

Das Sachverständigengutachten im Betreuungsverfahren – und die Anhörung des Betroffenen

Die nach § 278 Abs. 1 Satz 1 FamFG erforderliche Anhörung des Betroffenen ist grundsätzlich durchzuführen, nachdem ihm das nach § 280 Abs. 1 Satz 1 FamFG einzuholende Sachverständigengutachten rechtzeitig bekanntgegeben worden ist. Hat ein Sachverständiger sein Gutachten ausnahmsweise im Anhörungstermin mündlich erstattet, ist sicherzustellen, dass der Betroffene ausreichend Zeit

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Laptop

Das Sachverständigengutachten in den Urteilsgründen

Das Tatgericht hat in Fällen, in denen es dem Gutachten eines Sachverständigen folgt, grundsätzlich dessen wesentliche Anknüpfungstatsachen und Schlussfolgerungen so darzulegen, dass das Rechtsmittelgericht prüfen kann, ob die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht und die Ergebnisse nach den Gesetzen der Logik, den Erfahrungssätzen des täglichen Lebens und den Erkenntnissen

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Oberlandesgericht München

Die im ersten Rechtszug durchgeführte Beweisaufnahme – und ihre Wiederholung durch das Berufungsgericht

Auch wenn es grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Berufungsgerichts steht, ob und inwieweit eine im ersten Rechtszug durchgeführte Beweisaufnahme zu wiederholen ist, kann von einer erneuten mündlichen Anhörung des Sachverständigen jedenfalls dann nicht abgesehen werden, wenn das Berufungsgericht dessen Ausführungen abweichend von der Vorinstanz würdigen will. So hätte auch in

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Werkzeug

Werkzeugspuren – und die tatrichterliche Überzeugungsbildung

Ein Vergleichsgutachten betreffend Werkzeugspuren ist kein standardisiertes Verfahren, bei dem eine derart auf die Mitteilung des Ergebnisses des Gutachtens beschränkte Darstellung der tatgerichtlichen Überzeugungsbildung ausreichen kann. Vielmehr gelten weitergehende Darlegungsanforderungen; es sind so viele Anknüpfungstatsachen; und vom Sachverständigen gezogene Schlussfolgerungen wiederzugeben, dass das Revisionsgericht die Schlüssigkeit des Gutachtens überprüfen kann.

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Gerichtsgebäude

Betreuungsverfahren – und das nach Anhörung eingeholte ergänzende Gutachten

Stützt das Beschwerdegericht seine Entscheidung in einer Betreuungssache auf ein nach erfolgter Anhörung des Betroffenen eingeholtes ergänzendes Sachverständigengutachten, ist der Betroffene grundsätzlich erneut persönlich anzuhören. Andernfalls hat das Beschwerdegericht unter Verstoß gegen §§ 278 Abs. 1 Satz 1, 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG ohne persönliche Anhörung des Betroffenen über

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