Der umgestürzte Kran

Stürzt ein Kran infolge eines Montagefehlers beim Aufbau um, haften das mit dem Kranaufbau betraute Unternehmen, sein beim Aufbau mittätiger Geschäftsführer und die Eigentümerin des Krans gesamtschuldnerisch auf Schadensersatz. Der mit der Kranprüfung nach Unfallverhütungsvorschriften betraute Sachverständige haftet dagegen Personen,

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Sachverständigenhaftung

Auch der in einem Zwangsversteigerungsverfahren vom Gericht mit der Wertermittlung beauftragte Sachverständige haftet, wie der Bundesgerichtshof jetzt festgestellt hat, dem Ersteigerer für ein fehlerhaftes Gutachten nach § 839 a BGB.

BGH, Urteil vom 9. März 2006 – III ZR 143/05

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