Über die Anschlussberufung ist trotz Säumnis der Beklagten im Termin zusammen mit der Berufung zu befinden, da die Anschließung nach § 524 Abs. 1 ZPO kein Rechtsmittel ist, weshalb § 539 Abs. 1 ZPO nicht greift und auch kein Fall des Wirkungsverlustes nach § 524 Abs. 4 ZPO vorliegt. Die Anschlussberufung ist vielmehr
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