Bundesfinanzhof

Vorläufiger Rechtsschutz bei verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Gültigkeit einer Norm

Bei verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Gültigkeit einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm setzt die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung voraus, dass ein besonderes Aussetzungs- bzw. Aufhebungsinteresse des Antragstellers besteht. Fehlt das besondere Interesse an der Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung eines Abrechnungsbescheides über die Entstehung von Säumniszuschlägen, kann offenbleiben,

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Geldrechner

Die Höhe der Säumniszuschläge

Bei summarischer Prüfung bestehen nach Ansicht des VI. Senats des Bundesfinanzhofs keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich festgelegten Höhe der Säumniszuschläge. Damit stellt sich der VI. Senat gegen die gegenteilige Ansicht des V. und des VII. Senats. Aus unionsrechtlichen Grundsätzen (Äquivalenz, Effizienz, Verhältnismäßigkeits- und Neutralitätsprinzip) folgen für den

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Finanzgericht Münster

Aussetzung der Vollziehung bei verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Gültigkeit einer Norm

Bei verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Gültigkeit einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm setzt die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung voraus, dass ein besonderes Aussetzungsinteresse bzw. Aufhebungsinteresse des Antragstellers besteht. Fehlt das besondere Interesse an der Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung eines Abrechnungsbescheides über die Entstehung von Säumniszuschlägen, kann offenbleiben,

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Bundesfinanzhof (BFH)

Ernstliche Zweifel an der Höhe der Säumniszuschläge?

Bei summarischer Prüfung bestehen für den Bundesfinanzhof ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen, soweit diese nach dem 31.12.2018 entstanden sind. Aus unionsrechtlichen Grundsätzen (Äquivalenz, Effizienz, Verhältnismäßigkeits- und Neutralitätsprinzip) folgen dagegen für den Bundesfinanzhof keine weitergehenden Zweifel an der gesetzlichen Höhe der Säumniszuschläge. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist bei

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Säumniszuschlag auf Prämienrückstände in der privaten Pflichtkrankenversicherung

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Richtervorlage des Amtsgerichts Wiesbaden zum Säumniszuschlag auf Prämienrückstände in der privaten Pflichtkrankenversicherung (§ 193 Abs. 6 Satz 2 VVG) als unzulässig zurückgewiesen. Die Richtervorlage sei unzulässig, so das Bundesverfassungsgericht, da sie den Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nicht genügt. Die Vorlage betrifft

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Bundesfinanzhof (BFH)

Insolvenzreife – und die Haftung für Säumniszuschläge

Eine Herabsetzung der Haftungsschuld für Säumniszuschläge wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit des Steuerschuldners kommt nur in Betracht, wenn der Haftungsschuldner spätestens im Einspruchsverfahren substantiiert dargelegt und nachgewiesen hat, dass der Steuerschuldner überschuldet und zahlungsunfähig gewesen ist. Gemäß § 69 Satz 1 AO haften die in den §§ 34 und 35 AO

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Eurocent

Säumniszuschläge – und die Frage ihrer Verfassungswidrigkeit

Gegen die Höhe der nach § 240 AO zu entrichtenden Säumniszuschläge bestehen für Jahre ab 2012 jedenfalls insoweit erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken, als den Säumniszuschlägen nicht die Funktion eines Druckmittels zukommt, sondern die Funktion einer Gegenleistung oder eines Ausgleichs für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Steuern, mithin also eine zinsähnliche Funktion.

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Taschenrechner

Säumniszuschläge – und ihre Berechnung durch die Familienkassen

Die bisherige Berechnungsweise der Säumniszuschläge zu Kindergeldrückforderungen durch den Inkasso-Service der Familienkassen ist nach Ansicht des Finanzgerichts Köln rechtswidrig. In dem hier vom Finanzgericht Köln entschiedenen Fall forderte die Familienkasse von der Klägerin Kindergeld zurück, welches zu Unrecht ausgezahlt worden war. Der Inkasso-Service der Familienkasse erteilte daraufhin einen Abrechnungsbescheid. Dabei

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Aufnahme eines Finanzgerichtsverfahrens durch den Insolvenzverwalter in der Revisionsinstanz – und die Säumniszuschläge

Gemäß § 115 Abs. 1 FGO richtet sich die Revision nur gegen das Urteil des Finanzgerichts. Infolge der geänderten Prozesssituation nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Aufnahme der Klage durch den Kläger war zwar grundsätzlich die Umstellung auf einen Feststellungsantrag zulässig und geboten, da sich der Rechtsstreit von einer Anfechtungsklage in

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Der Streit um die Verfassungswidrigkeit der Einheitsbewertung – und die Säumniszuschläge zur Grundsteuer

Ein Klageverfahren, in dem der Grundstückseigentümer den Erlass von Säumniszuschlägen zur Grundsteuer wegen der möglichen Verfassungswidrigkeit der Einheitsbewertung begehrt, ist nicht deshalb nach § 74 FGO auszusetzen, weil der Bundesfinanzhof dem Bundesverfassungsgericht die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften über die Einheitsbewertung ab 2008 vorgelegt hat. Die beim BVerfG anhängigen

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Billigkeitserlass von Säumniszuschlägen

Nach § 227 AO können die Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach der Lage des einzelnen Falls -aus persönlichen oder sachlichen Gründen- unbillig wäre. Zu diesen Ansprüchen gehören auch Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen einschließlich der nach § 240 Abs. 1 AO entstehenden

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Säumniszuschläge für einen Beitragsbescheid – und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung

Säumniszuschläge und Nebenkosten (Mahnkosten, Pfändungsgebühren, Auslagen) für einen Abgabenbescheid entfallen rückwirkend, wenn das Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz gegen den Abgabenbescheid gewährt. In dem hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall hatten die Kläger gegen Straßenausbaubeitragsbescheide der beklagten Stadt Erfurt Widerspruch eingelegt. Nachdem die Beklagte einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt hatte, zahlten

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Bundesfinanzhof (BFH)

Säumniszuschläge bei zu Unrecht versagter AdV

Säumniszuschläge sind in vollem Umfang zu erlassen, wenn eine rechtswidrige Steuerfestsetzung aufgehoben wird und der Steuerpflichtige zuvor alles getan hat, um die AdV zu erreichen und diese -obwohl möglich und geboten- abgelehnt worden ist. Ein Erlass von Säumniszuschlägen aus sachlichen Billigkeitsgründen gemäß § 227 AO ist geboten, wenn ihre Einziehung

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erhöhten Säumniszuschlägen auf die Beitragsrückstände freiwillig Krankenversicherter

Eine gesetzliche Krankenkasse kann aufgrund einer entsprechenden satzungsmäßigen Bestimmung von ihren freiwillig versicherten Mitgliedern erhöhte Säumniszuschläge – im Streitfall in Höhe von 5 % statt 1 % – auf die geschuldeten Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung verlangen, mit denen das Mitglied länger als einen Monat säumig ist. Rechtsgrundlage hierfür ist §

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Münzen

Restschuldbefreiung für Säumniszuschläge auf Sozialversicherungsbeiträge

Hat sich der Schuldner wegen Vorenthaltens von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach § 266a StGB strafbar gemacht, gehören Säumniszuschläge nach § 24 Abs. 1 SGB IV nicht zu den von einer Restschuldbefreiung ausgenommenen Verbindlichkeiten aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung. Welche Forderungen des Geschädigten im Falle einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung

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Erlass von Säumniszuschlägen aus sachlichen Billigkeitsgründen

Säumniszuschläge, die auf einer materiell rechtswidrigen und deswegen auf Grund eines Rechtsbehelfs des Steuerpflichtigen geänderten Jahressteuerfestsetzung beruhen, sind aus sachlichen Billigkeitsgründen zu erlassen, wenn der Steuerpflichtige insoweit die Aussetzung der Vollziehung der Vorauszahlungsbescheide erreicht hat und die –weitere– Aussetzung der Vollziehung dieser Beträge nach Ergehen des Jahressteuerbescheides allein an den

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Säumniszuschläge beim Rechtsanwaltsversorgungswerk RLP

Das Versorgungswerk der rheinland-pfälzischen Rechtsanwaltskammern darf wegen rückständiger Mitgliedsbeiträge Säumniszuschläge festsetzen, und zwar auch rückwirkend. Mit dieser Begründung hat jetzt das Verwaltungsgericht Koblenz die Klage eines Rechtsanwalts abgewiesen, der sich dagegen wendet, Säumniszuschläge zum Versorgungswerk zahlen zu müssen. Pflichtbeiträge zum Versorgungswerk hat der Kläger zumindest seit dem Jahr 2001 nicht

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