Gegen die Höhe des Säumniszuschlags nach § 240 Abs. 1 Satz 1 AO bestehen für den Bundesfinanzhof auch bei einem strukturellen Niedrigzinsniveau keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstags entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 % des abgerundeten
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