Gegen die gesetzliche Höhe des Säumniszuschlags nach § 240 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) bestehen für den Bundesfinanzhof auch für Zeiträume nach dem 31.12.2018 keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Gegen § 240 Abs. 1 Satz 1 AO bestehen auch keine unionsrechtlichen
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