Keine Anonymität für Samenspender

Ein Kind, das durch eine künstliche heterologe Insemination gezeugt wurde, kann grundsätzlich von der Reproduktionsklinik Auskunft über die Identität des anonymen Samenspenders verlangen, ohne dass hierfür ein bestimmtes Mindestalter des Kindes vorausgesetzt werden kann.

Machen die Eltern den Anspruch als

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Kindesunterhalt trotz fremder Samenspende

Auch eine Vereinbarung, mit der ein nicht verheirateter Mann sein Einverständnis zu einer heterologen Insemination erteilt, enthält, insbesondere wenn er die dafür erforderliche Samenspende eines Dritten beschafft, regelmäßig zugleich einen von familienrechtlichen Besonderheiten geprägten berechtigenden Vertrag zugunsten des aus der

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Unterhaltsvorschuss bei anonymer Samenspende

Kin­der, die im Wege der he­te­ro­lo­gen In­se­mi­na­ti­on durch das Sper­ma eines an­ony­men Spen­ders ge­zeugt wur­den, haben kei­nen An­spruch auf Un­ter­halts­leis­tun­gen nach dem Un­ter­halts­vor­schuss­ge­setz, wenn die Fest­stel­lung der Va­ter­schaft im Ein­zel­fall von vorn­her­ein aus­sichts­los ist.

Nach § 1 Abs. 1 UVG

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Unterhaltsvorschuss bei anonymen Samenspenden

Ein Anspruch auf Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz besteht in der Regel nicht, wenn die Feststellung der Vaterschaft infolge der Inanspruchnahme einer im Ausland bezogenen anonymen Samenspende durch die Kindesmutter von vornherein aussichtslos ist.

In dem jetzt vom Bundesverwaltungsgericht in Leipzig

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Die Folgen eines „Samenraubes“

Liegt das schriftliche Einverständnis des Samenspenders vor zur Verwendung seines Samens, kann er nicht von den Ärzten, die die künstlichen Befruchtung durchgeführt haben, im Wege des Schadensersatzes die Freistellung von Unterhaltsverpflichtungen begehren.

Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Hamm in

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Anonyme Samenspende und der Unterhaltsvorschuss

Durch das Unterhaltsvorschussgesetz soll das alleinerziehende Elternteil bei Verfolgung und Durchsetzung eines Unterhaltsanspruchs des Kindes gegenüber dem anderen Elternteil entlastet werden. Damit muss es der öffentlichen Hand möglich sein, den “anderen Elternteil“ zur Erstattung dieser Sozialleistung zu verpflichten. Bei der

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