Das per Samenspende gezeugte Kind – und der Unterhaltsvorschuss

Eine alleinerziehende Mutter hat für ihr Kind, das unter Verwendung einer offiziellen Samenspende nach dem Samenspenderregistergesetz gezeugt worden ist, keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. In den hier vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschiedenen Verfahren hatten sich drei alleinerziehende Mütter gegen Urteile des Verwaltungsgerichts Berlin gewandt, das entschieden hatte, Unterhaltsvorschuss sei

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Künstliche Befruchtung per Samenspende – und die Einwilligung des Lebensgefährten

Eine Vereinbarung, mit welcher ein Mann die Einwilligung zu einer heterologen künstlichen Befruchtung einer Frau mit dem Ziel erteilt, die Vaterstellung für das zu zeugende Kind einzunehmen, enthält regelmäßig zugleich einen von familienrechtlichen Besonderheiten geprägten Vertrag zugunsten des aus der künstlichen Befruchtung hervorgehenden Kindes, aus dem sich für den Mann

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Biologischer Vater, rechtlicher Vater, Vertragsvater – Unterhaltspflicht des Lebensgefährten bei künstlicher Befruchtung

Den gemeinsam mit der Mutter in die heterologe Insemination mit Spendersamen einwilligenden Lebensgefährten trifft für das daraus hervorgegangene Kind eine vertragliche Unterhaltspflicht, auch wenn er nicht mit der Mutter verheiratet ist und das Kind nicht anerkannt hat. In dem jetzt vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall machte ein 7jähriges Mädchen gegen den

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Adoption durch die Lebenspartnerin der Mutter – und die verweigerte Benennung des Samenspenders

Eine (Stiefkind)Adoption durch die Lebenspartnerin der Mutter darf bei einer fehlenden rechtlichen Vaterschaft grundsätzlich nur ausgesprochen. wenn das Familiengericht dem leiblichen Vater zuvor die Möglichkeit gegeben hat, sich am Adoptionsverfahren zu beteiligen. Möglicher leiblicher Vater kann dabei auch ein Samenspender sein. In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall sind die

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Künstliche Befruchtung mittels Samenspende – und der Auskunftsanspruch des Kindes

Das mittels künstlicher heterologer Insemination gezeugte Kind kann gegen den Reproduktionsmediziner einen aus den Grundsätzen von Treu und Glauben folgenden Anspruch auf Auskunft über die Identität des Samenspenders haben. Die hierfür erforderliche rechtliche Sonderverbindung folgt aus dem Behandlungsvertrag, bei dem es sich um einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten des Kindes

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Keine Anonymität für Samenspender

Ein Kind, das durch eine künstliche heterologe Insemination gezeugt wurde, kann grundsätzlich von der Reproduktionsklinik Auskunft über die Identität des anonymen Samenspenders verlangen, ohne dass hierfür ein bestimmtes Mindestalter des Kindes vorausgesetzt werden kann. Machen die Eltern den Anspruch als gesetzliche Vertreter ihres Kindes geltend, setzt dies voraus, dass die

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Kindesunterhalt trotz fremder Samenspende

Auch eine Vereinbarung, mit der ein nicht verheirateter Mann sein Einverständnis zu einer heterologen Insemination erteilt, enthält, insbesondere wenn er die dafür erforderliche Samenspende eines Dritten beschafft, regelmäßig zugleich einen von familienrechtlichen Besonderheiten geprägten berechtigenden Vertrag zugunsten des aus der heterologen Insemination hervorgehenden Kindes, mit welchem sich der Mann verpflichtet,

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Das Auskunftsverlangen des Samenspenders

Einem Samenspender gegenüber ist die Kindesmutter verpflichtet, auf sein Verlangen hin Auskunft über das Kind zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse an der Auskunft besteht und diese dem Kindeswohl nicht widerspricht. So das Oberlandesgericht Hamm in dem hier vorliegenden Fall eines Vaters, der zur gerichtlichen Durchsetzung seines Auskunftsverlangens Verfahrenskostenhilfe beantragt

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Unterhaltsvorschuss bei anonymer Samenspende

Kin­der, die im Wege der he­te­ro­lo­gen In­se­mi­na­ti­on durch das Sper­ma eines an­ony­men Spen­ders ge­zeugt wur­den, haben kei­nen An­spruch auf Un­ter­halts­leis­tun­gen nach dem Un­ter­halts­vor­schuss­ge­setz, wenn die Fest­stel­lung der Va­ter­schaft im Ein­zel­fall von vorn­her­ein aus­sichts­los ist. Nach § 1 Abs. 1 UVG hat u.a. Anspruch auf Unterhaltsvorschuss oder Unterhaltsausfallleistung nach diesem Gesetz

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Unterhaltsvorschuss bei anonymen Samenspenden

Ein Anspruch auf Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz besteht in der Regel nicht, wenn die Feststellung der Vaterschaft infolge der Inanspruchnahme einer im Ausland bezogenen anonymen Samenspende durch die Kindesmutter von vornherein aussichtslos ist. In dem jetzt vom Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschiedenen Fall begehrt die Klägerin die Gewährung von Unterhaltsleistungen nach

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Baby

Vaterschaftsanfechtung nach Samenspende

Die Anfechtung der Vaterschaft durch den sog. biologischen Vater nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB steht im Fall einer nicht erklärten Einwilligung des rechtlichen Vaters im Sinne von § 1600 Abs. 5 BGB grundsätzlich auch dem Samenspender offen. In dem jetzt vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall leben der Kläger

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Die Auskunftspflicht der Samenbank

Ein durch heterologe Insemination gezeugtes Kind kann vom behandelnden Arzt Auskunft über seine genetische Abstammung verlangen. In dem jetzt vom Oberlandesgericht Hamm entschiedenen Fall war die im März 1991 geborene Klägerin durch eine im Jahre 1990 im Institut des beklagten Arztes in Essen durchgeführte heterologe Insemination gezeugt worden. Sie hat

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Die Folgen eines „Samenraubes“

Liegt das schriftliche Einverständnis des Samenspenders vor zur Verwendung seines Samens, kann er nicht von den Ärzten, die die künstlichen Befruchtung durchgeführt haben, im Wege des Schadensersatzes die Freistellung von Unterhaltsverpflichtungen begehren. Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Hamm in dem hier vorliegenden Fall die Schadensersatzklage eines Samenspenders abgewiesen. Der

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Anonyme Samenspende und der Unterhaltsvorschuss

Durch das Unterhaltsvorschussgesetz soll das alleinerziehende Elternteil bei Verfolgung und Durchsetzung eines Unterhaltsanspruchs des Kindes gegenüber dem anderen Elternteil entlastet werden. Damit muss es der öffentlichen Hand möglich sein, den “anderen Elternteil“ zur Erstattung dieser Sozialleistung zu verpflichten. Bei der Zeugung eines Kindes mittels der Samenspende eines anonymen Dritten trifft

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Umgangsrecht mit dem Kind der Lebenspartnerin

Ein Umgangsrecht mit dem Kind steht der Lebenspartnerin, die nicht die Mutter des in der Lebenspartnerschaft geborenen Kindes ist, nicht unter den Voraussetzungen von § 1684 BGB als Eltern, sondern nach § 1685 BGB zu. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte im vorliegenden Verfahren über das Umgangsrecht einer Lebenspartnerin mit dem Kind

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