Für den Beginn der vierjährigen Festsetzungsfrist für sanierungsrechtliche Ausgleichszahlungen ist auch dann nicht auf den tatsächlichen Abschluss der Sanierung abzustellen, wenn die Gemeinde die förmliche Aufhebung der Sanierungssatzung pflichtwidrig unterlässt.
Das Bundesverwaltungsgericht hatte jetzt 18 Parallelverfahren zu entscheiden, da alle
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