Sanierungsgewinne in Altfällen I

Der sog. Sanierungserlass des BMF vom 27.03.2003 verstößt gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung.

Die im BMF-Schreiben vom 27.04.2017 vorgesehene Anwendung des sog. Sanierungserlasses auf alle Fälle, in denen der Forderungsverzicht der an der Sanierung beteiligten Gläubiger bis zum

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Sanierungsgewinne in Altfällen II

Wenn ein Sanierungsgewinn dadurch entstanden ist, dass die Schulden vor dem 9.02.2017 erlassen worden sind, kommt weder eine Einkommensteuerbefreiung dieses Sanierungsgewinns nach § 3a EStG n.F. noch eine Billigkeitsmaßnahme nach den BMF, Schreiben vom 27.03.2003 („Sanierungserlass“) oder vom 27.04.2017 in

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