Der sog. Sanierungserlass des BMF vom 27.03.2003 verstößt gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Die im BMF-Schreiben vom 27.04.2017 vorgesehene Anwendung des sog. Sanierungserlasses auf alle Fälle, in denen der Forderungsverzicht der an der Sanierung beteiligten Gläubiger bis zum 8.02.2017 endgültig vollzogen worden ist (Altfälle), ist ebenfalls nicht mit
Lesen