Äußerung mit satirisch-spöttischer Anspielung ohne herabsetzenden Inhalt verletzen nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Mit dieser Begründung hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde des Vorsitzenden einer Gewerkschaft nicht zur Entscheidung angenommen, mit der sich dieser gegen zivilgerichtliche Entscheidungen wendete, die seine Klage auf Unterlassung der Verwendung seines Porträts zu Werbezwecken und auf Zahlung
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