Auch die Wertung des Landgerichts, die Veräußerer der Kommanditanteile hätten, weil sie irrtumsbedingt noch abrufbare Guthaben auf Verrechnungskonten nicht abgerufen oder bei der Kaufpreisbildung geltend gemacht haben, einen Vermögensschaden in Form einer schadensgleichen Vermögensgefährdung erlitten, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Ein Vermögensverlust als Schaden im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB
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