Zwar erstreckt sich die Hemmung bei einer „verdeckten Teilklage“, das heißt einer solchen, bei der weder für die Beklagtenseite noch für das Gericht erkennbar ist, dass die bezifferte Forderung nicht den Gesamtschaden abdeckt, grundsätzlich nur auf den geltend gemachten Anspruch im beantragten Umfang. Etwas anderes gilt für die Anwendung des
Lesen