Das Recht auf rechtliches Gehör folgt aus dem Rechtsstaatsgedanken. Der Einzelne hat das Recht, durch rechtliches und tatsächliches Vorbringen Einfluss auf das Prozessergebnis zu nehmen. Das entscheidende Gericht muss die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen.
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