Wirkt ein „schwarz“ arbeitender Grundsicherungsbezieher nicht an der Aufklärung der Schwarzlöhne mit, sondern versucht, die Einkünfte zu verschleiern, kann sich der Leistungsträger auf eine Beweislastumkehr berufen und den Grundsicherungsbezieher so behandeln, als habe keine Hilfebedürftigkeit bestanden.
In dem hier vom
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