Finanzamt

Die Nichtigkeit eines Schätzungsbescheids

Die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen kann nur ausnahmsweise, nämlich bei Vorliegen von Willkürmaßnahmen, zur Nichtigkeit des Schätzungsbescheides führen. Eine Nichtigkeit dieses Bescheides scheidet schon aus, wenn dieser nicht unter einem besonders schwerwiegenden, bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundigen Fehler leidet (§ 125 Abs. 1 AO). Im vorliegenden Fall

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Nichtzulassungsbeschwerde in Schätzungsfällen

Die Rüge der falschen Rechtsanwendung und tatsächlichen Würdigung des Streitfalls durch das Finanzgericht im Rahmen einer Schätzung ist im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren grundsätzlich unbeachtlich. Dies gilt insbesondere für Einwendungen gegen die Richtigkeit von Steuerschätzungen (Verstöße gegen anerkannte Schätzungsgrundsätze, Denkgesetze und Erfahrungssätze sowie materielle Rechtsfehler). Ein zur Zulassung der Revision berechtigender erheblicher Rechtsfehler

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Die Schätzung des Finanzgerichts

Die Rüge der falschen Rechtsanwendung und tatsächlichen Würdigung des Streitfalls durch das Finanzgericht im Rahmen einer Schätzung ist im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren grundsätzlich unbeachtlich. Dies gilt insbesondere für Einwände gegen die Richtigkeit von Schätzungen der Besteuerungsgrundlagen, wie Verstöße gegen anerkannte Schätzungsgrundsätze, Denkgesetze und Erfahrungssätze sowie materielle Rechtsfehler. Die Revision ist in solchen

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Bundesfinanzhof (BFH)

Schätzungsbescheid – und der Gegenstand des Klagebegehren

Auch bei einer Klage gegen Schätzungsbescheide genügt es zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens, wenn die anderweitig anzusetzende Besteuerungsgrundlage dem Betrag nach bezeichnet, insbesondere der Betrag des begehrten Gewinns angegeben wird. Nur diese Auslegung des § 65 Abs. 1 FGO trägt dem Grundsatz der rechtsschutzgewährenden Auslegung von Verfahrensvorschriften (Art.19 Abs.

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Gerichtliche Überprüfung von Schätzungen

Anders als bei der Überprüfung von Ermessensentscheidungen (§ 102 FGO) ist die Schätzung des Finanzamt im Klageverfahren in vollem Umfang nachprüfbar. Das Finanzgericht ist auch nicht an die vom Finanzamt gewählte Schätzungsmethode gebunden, weil es nach § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 162 AO eine eigene, selbständige

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Schätzungsbescheide – und ihre revisionsrechtliche Prüfung

Schätzungsbescheiden sind in der Revisionsinstanz nur begrenzt überprüfbar. Schätzungen der Finanzgerichte gehören zu den in einem Revisionsverfahren grundsätzlich bindenden tatsächlichen Feststellungen (§ 118 Abs. 2 FGO). Deshalb können Einwände gegen die Richtigkeit von Steuerschätzungen (§ 162 AO) regelmäßig nicht zur Revisionszulassung führen. Soweit geltend gemacht wird, die Revision sei i.S.

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Klage gegen einen Schätzungsbescheid – und die Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens

Die Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens erfordert im Falle der Klage gegen einen Schätzungsbescheid nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich substantiierte Darlegungen dazu, weshalb die geschätzten Besteuerungsgrundlagen zu hoch angesetzt wurden. Hierfür kann (ausnahmsweise) dann ein bestimmter Klageantrag ausreichen, wenn der Sachverhalt, um den gestritten wird, in groben Zügen aus der Einspruchsentscheidung

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Schätzungsbescheid trotz Zweifeln am Vorliegen einer Geschäftstätigkeit

Die Zweifel am Vorliegen einer Geschäftstätigkeit mit steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen können nicht im Wege einer Schätzung (§ 162 AO) behoben werden. Bei einer Schätzung wird von der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes ausgegangen. Nur hinsichtlich einzelner Besteuerungsgrundlagen liegen Ungewissheiten spezifischer Art (wie z.B. die Höhe der Umsätze) vor, die einer Beseitigung durch

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Fehlende Nichtigkeit von Schätzungsbescheiden

Nach § 162 Abs. 1 Satz 2 AO sind bei einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Das gewonnene Schätzungsergebnis muss schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig sein. Verlässt die Schätzung den durch die Umstände des Einzelfalls gezogenen Schätzungsrahmen, ist sie -lediglich- rechtswidrig.

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Bundesfinanzhof (BFH)

Klage gegen Schätzungsbescheide – und die Bezeichnung des Klagegegenstandes

Klagt ein Steuerpflichtiger gegen Steuerbescheide mit geschätzten Besteuerungsgrundlagen, so muss er zwecks Bezeichnung des Klagebegehrens zumindest substantiiert darlegen, weshalb die geschätzten Besteuerungsgrundlagen zu hoch angesetzt wurden. Soweit wegen fehlender Unterlagen genaue Angaben nicht möglich sind, muss er anhand der ihm zugänglichen Erkenntnisquellen zumindest eine substantiierte Schätzung vornehmen. Dass Klage lediglich

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Buchführungsmängel – und der Schätzungsbescheid

Die Grundsätze der Schätzungen sind in der Rechtsprechung geklärt. Die gewonnenen Schätzergebnisse müssen schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig sein. Deshalb sind alle möglichen Anhaltspunkte, u.a. auch das Vorbringen des Steuerpflichtigen oder eine an sich fehlerhafte Buchführung zu beachten und alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um im Rahmen des der Finanzbehörde Zumutbaren die

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Bundesfinanzhof (BFH)

Nichtigkeit eines Schätzungsbescheides

Die Revision könnte ausnahmsweise nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO zugelassen werden, wenn ein Rechtsfehler des Finanzgericht zu einer „greifbar gesetzwidrigen“ Entscheidung geführt hat. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Entscheidung des Finanzgericht in einem solchen Maße fehlerhaft ist, dass das Vertrauen in die Rechtsprechung nur

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Nichtigkeit von Schätzungsbescheiden

Nach § 125 Abs. 1 AO ist ein Verwaltungsakt -und damit auch ein Steuerbescheid – nur dann nichtig, wenn er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Diese Voraussetzungen sind nur ausnahmsweise gegeben; in der Regel ist ein rechtswidriger

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Der im Insolvenzverfahren ergangene bestandskräftige Steuerbescheid

Ein bestandskräftiger Feststellungsbescheid über eine Umsatzsteuernachzahlung als Insolvenzforderung steht einer später begehrten anderweitigen Umsatzsteuerfestsetzung entgegen, wenn dieser Bescheid nicht mehr geändert werden kann. Die Entscheidung des Finanzamt über die Rücknahme des Feststellungsbescheides nach § 130 Abs. 1 AO ist eine Ermessensentscheidung, die von den Gerichten nur eingeschränkt überprüft werden kann.

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Bundesfinanzhof (BFH)

Nichtigkeit eines überzogenen Schätzungsbescheids

Wird eine Schätzung erforderlich, weil der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht genügt, kann sich das Finanzamt an der oberen Grenze des Schätzungsrahmens orientieren, weil der Steuerpflichtige möglicherweise Einkünfte verheimlichen will. Verlässt eine überzogene Schätzung diesen Rahmen, hat dies im Allgemeinen nur die Rechtswidrigkeit der Schätzung, nicht aber bereits deren Nichtigkeit zur

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Bezeichnung des Klagebegehrens bei der Klage gegen einen Schätzungsbescheid

Klagt ein Steuerpflichtiger gegen Steuerbescheide mit geschätzten Besteuerungsgrundlagen und kann er keine Steuererklärung abgeben, so kann und muss er als Klagebegründung zumindest substantiiert darlegen, weshalb die geschätzten Besteuerungsgrundlagen zu hoch angesetzt wurden. Soweit wegen fehlender Unterlagen genaue Angaben nicht möglich sind, muss er anhand der ihm zugänglichen Erkenntnisquellen zumindest eine

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Schätzungsbefugnis bei Buchführungsmängeln

Die Finanzbehörde hat die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann (§ 162 Abs. 1 Satz 1 AO). Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichende Aufklärung zu geben vermag oder weitere Auskunft oder eine Versicherung an Eides statt verweigert oder

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Feststellungsinteresse bei Schätzungsbescheiden

Das für eine Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse kann nicht damit begründet werden, dass für die Folgejahre wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen wieder eine Schätzung droht, so das niedersächsische Finanzgericht in einer aktuellen Entscheidung. In dem jetzt vom Niedersächsischen Finanzgericht entschiedenen Verfahren hatte sich der Kläger zunächst gegen einen Schätzungsbescheid gewandt. Nachdem er

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