Lärmschutz durch 24 aufgestapelte Seecontainer

Eine Containerwand als Lärmschutz ist mit unverhältnismäßigen Nachteilen und Belästigungen der Nachbarschaft verbunden, verletzt Abstandsvorschriften und entspricht nicht den Vorgaben, die für Schallschutzmaßnahmen gegen Baulärm gelten.

So der Hessische Verwaltungsgerichtshof in dem hier vorliegenden Fall einer aus Seecontainern errichteten Lärmschutzwand,

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Schallschutzwand als Betriebsvorrichtung

Zu den beweglichen Wirtschaftsgütern, deren Anschaffung oder Herstellung das Investitionszulagenrecht unter weiteren Voraussetzungen fördert, gehören nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs unter anderem die Betriebsvorrichtungen i.S. des § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung setzt der

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