Eine Containerwand als Lärmschutz ist mit unverhältnismäßigen Nachteilen und Belästigungen der Nachbarschaft verbunden, verletzt Abstandsvorschriften und entspricht nicht den Vorgaben, die für Schallschutzmaßnahmen gegen Baulärm gelten.
So der Hessische Verwaltungsgerichtshof in dem hier vorliegenden Fall einer aus Seecontainern errichteten Lärmschutzwand,
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