Der Betrieb von Windenergieanlagen ist vorläufig zu untersagen, wenn das grundrechtlich geschützte Interesse eines Anwohners, von unzumutbaren Immissionen (insbesondere Schall und Schattenwurf) bis zu einer abschließenden Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, schwerer wiegt als das wirtschaftliche Interesse am Betrieb der Anlagen. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Koblenz
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