Die Schaumweinsteuer für die aus Italien unter Steueraussetzung bezogenen Schaumweine ist, soweit sie unmittelbar ohne Zwischenlagerung im Schaumweinlager an die inländischen Kunden ausgeliefert wurden, nicht in den monatlichen Steueranmeldungen zu erklären. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SchaumwZwStG aF (in der bis zum 31.03.2010 gültigen Fassung) bzw. § 14 Abs. 1, Abs.
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