Ehering

Versorgungsausgleich – und die Inhaltskontrolle einer Scheidungsfolgenvereinbarung

Mit der Inhaltskontrolle von Scheidungsfolgenvereinbarungen hatte sich aktuell erneut der Bundesgerichtshof zu befassen: Anlass dafür bot dem Bundesgerichtshof ein isolierten Verfahren zum Versorgungsausgleich, in dem sich geschiedene Ehegatten darüber stritten, ob dieser wirksam durch eine Scheidungsfolgenvereinbarung ausgeschlossen worden ist. Der Ausgangssachverhalt Die im März 1960 geborene Antragstellerin und der im

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Sittenwidrigkeit einer Scheidungsfolgenvereinbarung

Selbst wenn die ehevertraglichen Einzelregelungen zu den Schei35 dungsfolgen bei isolierter Betrachtungsweise den Vorwurf der Sittenwidrigkeit jeweils für sich genommen nicht zu rechtfertigen vermögen, kann sich ein Ehevertrag nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Rahmen einer Gesamtwürdigung als insgesamt sittenwidrig erweisen, wenn das objektive Zusammenwirken aller in dem Vertrag enthaltenen

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Scheidungsfolgenvereinbarung -und die Beratungspflicht des Anwaltsmediators

Die Beratungspflicht des Anwaltsmediators erstreckt sich bei gewünschter einvernehmlicher Regelung der Scheidungsfolgen auch auf die Folgesache Versorgungsausgleich. Auf den abgeschlossenen Mediationsvertrag finden die Grundsätze der Anwaltshaftung Anwendung. Die Beratung über die Folgesache Versorgungsausgleich war im vorliegenden Fall von dem Mediationsvertrag umfasst. Unstreitig schlossen die damaligen Eheleute mit der Mediatorin einen

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Haftung des Mediators – und die Haftung des Prozessanwalts

Mit der Haftung des Anwaltsmediators neben einem Terminsanwalt, der im Termin den Versorgungsausgleich durch Vereinbarung ausschließt, hatte sich jetzt das Oberlandesgericht Stuttgart zu befassen: Zwischen dem Prozessanwalt und der Mediatorin besteht im Hinblick auf den Schadensersatzanspruch des Ehegatten ein Gesamtschuldverhältnis im Sinne des § 421 BGB. Der Ausgleichsanspruch des §

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Scheidungsfolgenvergleich – und die spätere Abänderung des unbefristeten Ehegattenunterhalt

Haben die Parteien in einem Scheidungsfolgenvergleich die Zahlung eines unbefristeten Ehegattenunterhalts vereinbart, kann sich der Unterhaltspflichtige nicht auf eine Störung der Geschäftsgrundlage durch spätere Änderungen der Rechtslage (hier: Änderung der Bundesgerichtshofsrechtsprechung zur Bedeutung der Ehedauer im Rahmen von Billigkeitsentscheidungen nach § 1573 Abs. 5 BGB a.F.) berufen, wenn die Parteien

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Nachträglicher Ausgleich eines im Versorgungsausgleich übergangenen Anrechtes

Ist im Rahmen der Scheidung der Versorgungsausgleich durchgeführt, dabei jedoch ein auszugleichendes Anrecht übergangen worden, kommt auch nach Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich jedenfalls insofern ein nachträglicher Ausgleich des übergangenen Anrechts in Betracht, als das Gericht eine entsprechende Vereinbarung, die die Ehegatten geschlossen und die beteiligten Versorgungsträger gebilligt haben, durch

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Der Ausschluss des Zugewinnausgleichs und die Grenzen ehevertraglicher Disposition

Der Zugewinnausgleich ist einer ehevertraglichen Disposition im Hinblick auf die nachrangige Bedeutung des Zugewinnausgleichs im System des Scheidungsfolgenrechts am weitesten zugänglich. Wie der Bundesgerichtshof wiederholt dargelegt hat, darf die grundsätzliche Disponibilität der Scheidungsfolgen nicht dazu führen, dass der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden kann. Das

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Verschwiegenheitsklausel unter Prominenten

Sind die in einer Scheidungsfolgenvereinbarung getroffene Verschwiegenheitsklausel und andere Unterlassungspflichten hinreichend bestimmt, liegt weder ein Gesetzesverstoß vor noch sind sie sittenwidrig, wenn diese aufgrund der Prominenz der Vertragsparteien einem berechtigten Interesse entprechen. Mit dieser Entscheidung hat das Landgericht Koblenz in diesem Fall dem Antrag der ehemaligen Ehefrau des Künstlers Thomas

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Anwaltshaftung wegen unterbliebener Scheidungsfolgenvereinbarung

Verschuldet der Rechtsanwalt, dass der Abschluss einer Scheidungsfolgenvereinbarung über den Ausschluss von Ansprüchen auf Versorgungs- und Zugewinnausgleich unterbleibt, so ist der in der Übertragung von Rentenanwartschaften liegende Schaden durch Zahlung desjenigen Betrages an den Versicherer auszugleichen, der erforderlich ist, um entsprechende Anwartschaften neu zu begründen. Hat die Pflichtverletzung des Rechtsanwalts

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