Scheidungskosten interessieren nicht das Finanzamt…

Ob Aufwendungen für einen Scheidungsprozess nach Änderung des § 33 EStG durch das durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG) vom 26.06.2013 noch als außergewöhnlich i.S. des § 33 EStG anzusehen sind, kann offenbleiben. Denn sie sind jedenfalls nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung

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Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen?

Scheidungskosten sind nach der Änderung des § 33 EStG durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG) vom 26.06.2013 nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Ob Aufwendungen für einen Scheidungsprozess noch als außergewöhnlich i.S. des § 33 EStG anzusehen sind, kann offenbleiben. Denn sie sind jedenfalls nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG in

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Scheidungskosten sind keine außergewöhnliche Belastung

Scheidungskosten sind anders als nach der bisherigen Rechtsprechung aufgrund einer seit dem Jahr 2013 geltenden Neuregelung nicht mehr als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Auch die Kosten eines Scheidungsverfahrens fallen unter das im Jahr 2013 eingeführte Abzugsverbot für Prozesskosten. Seit der Änderung des § 33 EStG im Jahr 2013 sind Aufwendungen für

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Keine außergewöhnlichen Belastungen außerhalb des Scheidungsverbunds?

Die mit dem Gerichtsverfahren verbundenen Kosten für die Scheidung und den Versorgungsausgleich sind als zwangsläufig entstanden anzusehen und dementsprechend als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Dagegen sind die Kosten für außerhalb des sogenannten Zwangsverbunds durch das Familiengericht oder für außergerichtlich im Zusammenhang mit der Ehescheidung getroffene Regelungen werden nicht als außergewöhnliche Belastungen

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Scheidungsfolgekosten – und ihr Abzug als außergewöhnliche Belastung

Scheidungsfolgekosten sind regelmäßig nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigungsfähig. Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer in bestimmtem Umfang ermäßigt (§ 33 Abs. 1 EStG). Gemäß § 33 Abs. 2 Satz

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Das englische Scheidungsfolgeverfahren – und die außergewöhnliche Belastung

Prozesskosten im Zusammenhang mit einem Scheidungsfolgeverfahren nach britischem Recht können nach Ansicht des Bundesfinanzhofs keine in Ausnahmefällen außergewöhnliche Belastungen darstellen. Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes, so wird auf Antrag die Einkommensteuer in bestimmtem Umfang ermäßigt (§

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Scheidungsfolgekosten – als außergewöhnliche Belastung

Scheidungsfolgekosten als Zivilprozesskosten stellen im Rahmen der Einkommensteuer keine außergewöhnliche Belastung dar. Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer in bestimmtem Umfang ermäßigt (§ 33 Abs. 1 EStG). Gemäß §

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Scheidungskosten sind nicht außergewöhnlich belastend

Die durch ein Ehescheidungsverfahren entstandenen Prozesskosten sind keine außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG). Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer in bestimmtem Umfang ermäßigt (§ 33 Abs. 1 EStG). Gemäß

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Ehescheidungskosten als außergewöhnliche Belastung

Zivilprozesskosten im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren, die ausschließlich Scheidungsfolgesachen außerhalb des zwangsverbundes (hier: Kindes- und Trennungsunterhalt sowie Zugewinnausgleich) betreffen, stellen keine außergewöhnliche Belastung dar. Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die

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Der Scheidungsprozess als außergewöhnliche Belastung

Die Kosten des Scheidungsprozesses sind auch nach der ab dem Jahr 2013 geltenden gesetzlichen Neuregelung weiterhin als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. In dem hier vom Finanzgericht Münster entschiedenen Fall ließ sich die Klägerin im Jahr 2013 von ihrem Ehemann scheiden und machte sodann die Kosten des Scheidungsprozesses, die Kosten einer im

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Die Kosten der Teilungsversteigerung in der Einkommensteuererklärung

Wer die Auflösung einer Grundstücksgemeinschaft durch Verkauf des gemeinschaftlichen, bislang vermieteten Grundstücks im Wege der Teilungsversteigerung beantragt, kann die damit verbundenen Prozess- und Anwaltskosten nicht deshalb als Werbungskosten absetzen, weil er rein hypothetisch die Möglichkeit hat, das Grundstück im Wege der Versteigerung selbst zu erwerben. Wer die Auflösung einer Grundstücksgemeinschaft

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