Amtsgericht Aurich

Scheidungsverbund kraft Gesetzes

Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG tritt der aus Scheidungs- und Folgesache bestehende Verbund kraft Gesetzes ein, ohne dass die Ehegatten hierüber disponieren können. Der Antrag, eine Folgesache entgegen §§ 137 Abs. 1, 142 Abs. 1 Satz 1 FamFG in einem isolierten Verfahren zu

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Versorgungsausgleich -und die beschränkte Zulassung der Rechtsbeschwerde

Hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde wegen einer Rechtsfrage zugelassen, die allein für einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Verfahrensstoffs von Bedeutung ist, kann die gebotene Auslegung der Entscheidungsgründe ergeben, dass die Zulassung der Rechtsbeschwerde auf diesen Teil des Verfahrensstoffs beschränkt ist. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen eine Beschwerdeentscheidung zum Versorgungsausgleich kann

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Ehesachen – und der Zwischenfeststellungsantrag

Zwar können Ehesachen nach § 126 Abs. 2 Satz 1 FamFG nur mit anderen Ehesachen verbunden werden, welche die gleiche Ehe betreffen. Die Möglichkeit, im Verbund Folgesachen geltend zu machen, bleibt jedoch nach § 126 Abs. 2 Satz 2 FamFG iVm § 137 FamFG unberührt. Dies schließt grundsätzlich die Befugnis

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Der Versorgungsausgleich im Scheidungsverbund – und die versäumte Beschwerdefrist

Entscheidet das Amtsgericht im Scheidungsverbund über eine Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit (hier: Versorgungsausgleich) und verwirft das Beschwerdegericht die dagegen gerichtete Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist als unzulässig, findet gegen den Verwerfungsbeschluss keine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde statt. Wie der Bundesgerichtshof bereits ausgeführt hat, gelten die sich aus § 117 FamFG ergebenden Modifikationen

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Keine außergewöhnlichen Belastungen außerhalb des Scheidungsverbunds?

Die mit dem Gerichtsverfahren verbundenen Kosten für die Scheidung und den Versorgungsausgleich sind als zwangsläufig entstanden anzusehen und dementsprechend als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Dagegen sind die Kosten für außerhalb des sogenannten Zwangsverbunds durch das Familiengericht oder für außergerichtlich im Zusammenhang mit der Ehescheidung getroffene Regelungen werden nicht als außergewöhnliche Belastungen

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Scheidungskosten sind nicht außergewöhnlich belastend

Die durch ein Ehescheidungsverfahren entstandenen Prozesskosten sind keine außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG). Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer in bestimmtem Umfang ermäßigt (§ 33 Abs. 1 EStG). Gemäß

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Ehescheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen

Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer in bestimmtem Umfang ermäßigt (§ 33 Abs. 1 EStG). Gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG erwachsen dem Steuerpflichtigen Aufwendungen zwangsläufig, wenn

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Das Kindschaftsverfahren – und der Scheidungsverbund

Während eines anhängigen Scheidungsverfahrens durch das Familiengericht eingeleitete Kindschaftsverfahren können nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag eines Ehegatten in den Scheidungsverbund einbezogen werden. Denn nach § 137 FamFG tritt der Verbund – mit Ausnahme des Versorgungsausgleichs – nur ein, wenn einer der Eheleute hinsichtlich der in Rede stehenden

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Kindesunterhalt und die Aussetzung der Kürzung der laufenden Versorgung im Versorgungsausgleich

Unterhaltsansprüche einer anderen als der im Versorgungsausgleich ausgleichsberechtigten Person rechtfertigen keine Aussetzung der Kürzung der laufenden Versorgung (§ 33 Abs. 1 VersAusglG). Dabei kann die verfahrensrechtlich umstrittene Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine Anpassung der Kürzung der laufenden Versorgung wegen Unterhalt bereits im Verbundverfahren verfolgt werden kann, im

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Der Versorgungsausgleich im Scheidungsverbung – und die zulässigen Rechtsmittel

Entscheidet das Amtsgericht im Scheidungsverbund über eine Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit (hier: Versorgungsausgleich) und verwirft das Beschwerdegericht die dagegen gerichtete Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist als unzulässig, findet gegen den Verwerfungsbeschluss keine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde statt. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde ergibt sich nicht aus § 117

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Baby

Scheidung ohne Entscheidung über die Folgesachen

Wird von dem Amtsgericht einem Scheidungsantrag verfahrensfehlerhaft vor der Entscheidung über eine Folgesache stattgegeben, schafft dies eine selbständige Beschwer, die mit der Beschwerde gegen den Scheidungsbeschluss gerügt werden kann. Wendet sich der Rechtsmittelführer dabei gegen einen erstinstanzlichen Scheidungsausspruch, steht der Zulässigkeit eines Antrages auf Aufhebung und Zurückverweisung der Sache nicht

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Scheidungstermin

Der Bundesgerichtshof setzt seine neue fort und nimmt dabei auch zu der Frage der Fristberechnung bei sogenannten rückwärts laufenden Wochenfristen Stellung: Das Familiengericht hat den Termin in einer Scheidungssache so zu bestimmen, dass es den beteiligten Ehegatten nach Zugang der Ladung möglich ist, unter Einhaltung der Zweiwochenfrist nach § 137

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Rechtsübergang für Verbundverfahren am 1. September 2010

Ein im Rahmen eines vor dem 1. September 2009 eingeleiteten Scheidungsverbundverfahrens geführtes unselbständiges Verfahren auf einstweilige Anordnung zum Trennungsunterhalt ist ab dem 1. September 2010 jedenfalls dann zum selbständigen Verfahren geworden, wenn für das die Folgesache Versorgungsausgleich mitumfassende Scheidungsverbundverfahren zu diesem Zeitpunkt nach Art. 111 Abs. 5 FGGReformG das seit

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Gegenstandswert bei steckengebliebenen Stufenanträgen

Bei steckengebliebenen Stufenanträgen richtet sich der Gegenstandswert mindestens nach der Höhe der außergerichtlich geltend gemachten Forderung. Für nicht verbundfähige Verfahren, die von einem Beteiligten im Verbund geltend gemacht und bis zur Beendigung des Verfahrens nicht abgetrennt werden, ist im Verbund ein Gegenstandswert festzusetzen. Gemäß § 38 FamGKG ist in Fällen

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