§ 50 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 FamGKG, wonach bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des Einkommens zugrunde zu legen ist, findet auf den Anspruch aus § 28 VersAusglG auch dann keine Anwendung, wenn die
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Nachrichten aus Recht und Steuern
§ 50 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 FamGKG, wonach bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des Einkommens zugrunde zu legen ist, findet auf den Anspruch aus § 28 VersAusglG auch dann keine Anwendung, wenn die
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Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG tritt der aus Scheidungs- und Folgesache bestehende Verbund kraft Gesetzes ein, ohne dass die Ehegatten hierüber disponieren können. Der Antrag, eine Folgesache entgegen §§ 137 Abs. 1, 142
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Aktuell hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Auskunftsverpflichtung der Ehegatten in der Folgesache Versorgungsausgleich und zu deren zwangsweiser Durchsetzung zu befassen, wenn das Vorliegen der materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Ehescheidung streitig ist:
Nach § 220 Abs. 1 FamFG kann das
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Hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde wegen einer Rechtsfrage zugelassen, die allein für einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Verfahrensstoffs von Bedeutung ist, kann die gebotene Auslegung der Entscheidungsgründe ergeben, dass die Zulassung der Rechtsbeschwerde auf diesen Teil des Verfahrensstoffs beschränkt ist.
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Zwar können Ehesachen nach § 126 Abs. 2 Satz 1 FamFG nur mit anderen Ehesachen verbunden werden, welche die gleiche Ehe betreffen. Die Möglichkeit, im Verbund Folgesachen geltend zu machen, bleibt jedoch nach § 126 Abs. 2 Satz 2 FamFG
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Entscheidet das Amtsgericht im Scheidungsverbund über eine Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit (hier: Versorgungsausgleich) und verwirft das Beschwerdegericht die dagegen gerichtete Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist als unzulässig, findet gegen den Verwerfungsbeschluss keine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde statt.
Wie der Bundesgerichtshof bereits ausgeführt
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Die mit dem Gerichtsverfahren verbundenen Kosten für die Scheidung und den Versorgungsausgleich sind als zwangsläufig entstanden anzusehen und dementsprechend als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Dagegen sind die Kosten für außerhalb des sogenannten Zwangsverbunds durch das Familiengericht oder für außergerichtlich im Zusammenhang
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Aus §§ 142 Abs. 1 i.V.m. 137 Abs. 1 FamFG folgt, dass ohne die Abtrennung eines Verbundverfahrens nach § 140 FamFG Teilentscheidungen nicht zulässig sind.
Liegt dagegen eine fehlerhafte Verbundentscheidung vor, weil eine unzulässige Teilentscheidung getroffen wurde, so hat das
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Die durch ein Ehescheidungsverfahren entstandenen Prozesskosten sind keine außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG).
Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer
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Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer in bestimmtem Umfang ermäßigt (§ 33 Abs. 1 EStG).
Gemäß § 33 Abs.
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Während eines anhängigen Scheidungsverfahrens durch das Familiengericht eingeleitete Kindschaftsverfahren können nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag eines Ehegatten in den Scheidungsverbund einbezogen werden.
Denn nach § 137 FamFG tritt der Verbund – mit Ausnahme des Versorgungsausgleichs – nur
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Unterhaltsansprüche einer anderen als der im Versorgungsausgleich ausgleichsberechtigten Person rechtfertigen keine Aussetzung der Kürzung der laufenden Versorgung (§ 33 Abs. 1 VersAusglG).
Dabei kann die verfahrensrechtlich umstrittene Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine Anpassung der Kürzung der laufenden
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Entscheidet das Amtsgericht im Scheidungsverbund über eine Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit (hier: Versorgungsausgleich) und verwirft das Beschwerdegericht die dagegen gerichtete Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist als unzulässig, findet gegen den Verwerfungsbeschluss keine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde statt.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.
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Wird von dem Amtsgericht einem Scheidungsantrag verfahrensfehlerhaft vor der Entscheidung über eine Folgesache stattgegeben, schafft dies eine selbständige Beschwer, die mit der Beschwerde gegen den Scheidungsbeschluss gerügt werden kann.
Wendet sich der Rechtsmittelführer dabei gegen einen erstinstanzlichen Scheidungsausspruch, steht der
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Der Bundesgerichtshof setzt seine neue fort und nimmt dabei auch zu der Frage der Fristberechnung bei sogenannten rückwärts laufenden Wochenfristen Stellung: Das Familiengericht hat den Termin in einer Scheidungssache so zu bestimmen, dass es den beteiligten Ehegatten nach Zugang der
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Über den Antrag auf Anpassung der durch den Versorgungsausgleich eingetretenen Kürzung der laufenden Versorgung wegen Unterhalts gemäß §§ 33, 34 VersAusglG kann nicht im Scheidungsverbund entschieden werden.
Das Amtsgericht darf über den Antrag des Ehemannes auf Aussetzung der (aufgrund des
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Die Beschwerdefrist des § 66 Abs. 3 S. 2 FamGKG läuft nach einer endgültigen Teilverfahrnswertfestsetzung unabhängig davon, ob abgetrennte Folgesachen noch nicht erledigt sind. § 137 Abs. 5 FamFG führt nicht dazu, dass alle Teilverfahrenswertfestsetzungen nur vorläufig sind.
Auch nach
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Ein im Rahmen eines vor dem 1. September 2009 eingeleiteten Scheidungsverbundverfahrens geführtes unselbständiges Verfahren auf einstweilige Anordnung zum Trennungsunterhalt ist ab dem 1. September 2010 jedenfalls dann zum selbständigen Verfahren geworden, wenn für das die Folgesache Versorgungsausgleich mitumfassende Scheidungsverbundverfahren zu
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Bei steckengebliebenen Stufenanträgen richtet sich der Gegenstandswert mindestens nach der Höhe der außergerichtlich geltend gemachten Forderung. Für nicht verbundfähige Verfahren, die von einem Beteiligten im Verbund geltend gemacht und bis zur Beendigung des Verfahrens nicht abgetrennt werden, ist im Verbund
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Sowohl nach dem bis Ende August 2009 geltenden früheren Recht (§ 628 ZPO aF) als auch nach dem seit September 2009 geltenden neuen Recht (§ 137 Abs. 5 Satz 1 FamFG) bleibt ein vom Scheidungsverbund abgetrenntes Verfahren zum Versorgungsausgleich grundsätzlich
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Sollen im Scheidungsverbundverfahren Folgesachenanträge anhängig gemacht werden, so muss die Zwei-Wochen-Frist des § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG eingehalten werden können. Ist das durch das Familiengericht nicht beachtet, ist einem hierauf gestützten Terminsverlegungsantrag stattzugeben.
Nach § 137 Abs. 2
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