Rückforderung überzahlter Honorare – nach Feststellung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses

Die Veränderung des rechtlichen Status eines Mitarbeiters vom Selbständigen zum Arbeitnehmer führt nicht ohne Weiteres zur Unwirksamkeit einer getroffenen Vergütungsvereinbarung. Wird der Arbeitnehmerstatus rückwirkend festgestellt, ist Voraussetzung für einen Rückforderungsanspruch wegen überzahlter Honorare, dass bei dem Dienstberechtigten unterschiedliche Vergütungsordnungen für freie Mitarbeiter und für Arbeitnehmer gelten. Daran ändert sich auch

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Die Beschäftigung Scheinselbständiger – und die Beitragsvorenthaltung

Arbeitgeber im Sinne des § 266a StGB ist derjenige, dem gegenüber der Arbeitnehmer zur Erbringung von Arbeitsleistungen verpflichtet ist und zu dem er in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis steht. Das Bestehen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ist nach den tatsächlichen Gegebenheiten zu bestimmen, die einer wertenden Gesamtbetrachtung zu unterziehen sind. In diese Gesamtbetrachtung

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Scheinselbständigkeit – und die mittelbaren Arbeitsverhältnisse

Die formale Einstellung einiger Mitarbeiter durch einen Scheinselbständigen stellt dessen Arbeitnehmereigenschaft dann nicht in Frage, wenn dieser wie auch seine Mitarbeiter vollständig in die betrieblichen Abläufe und Organisationsstrukturen des Arbeitgebers eingebunden sind, ihre gesamte Arbeitskraft für diesen Arbeitgeber einsetzen und im Hinblick auf die konkrete Art und Ausführung der Leistungserbringung

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Scheinselbständigkeit im Krankenhaus

Hat eine Fachkrankenpflegerin mit einem Krankenhaus eine Vereinbarung über eine freiberufliche Honorartätigkeit getroffen, ist aber in die Arbeitsorganisation des Krankenhauses eingegliedert und arbeitet nach Weisungen der pflegerischen Leitung und der angestellten Ärzte, liegt eine abhängige Beschäftigung vor. Mit dieser Begründung hat das Sozialgericht Dortmund in dem hier vorliegenden Fall die

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Scheinselbständige im Deutschen Bundestag

Hat ein Mitarbeiter den Einsatz seiner Arbeitskraft tatsächlich selbst steuern können und auch das Risiko, vor einem Einsatz zu erkranken, selbst getragen, da ein Ausfallhonorar nicht gezahlt worden ist, ist der Mitarbeiter selbständig – und nicht abhängig beschäftigt – tätig gewesen. Mit dieser Begründung hat das Sozialgericht Berlin in dem

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Arbeitnehmerstatus trotz Werkvertrags

Gegenstand eines Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein (§ 631 Abs. 2 BGB). Fehlt es an einem vertraglich festgelegten abgrenzbaren, dem Auftragnehmer als eigene Leistung zurechenbaren und abnahmefähigen Werk, kommt ein Werkvertrag kaum in Betracht, weil

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Scheinselbständigkeit einer Besucherbetreuerin im Bundestag

Auch wenn formalvertraglich eine freie Mitarbeit in unternehmerischer Selbständigkeit vereinbart ist, handelt es sich um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, wenn die tatsächlichen Arbeitsbedingungen deutlich für ein Angestelltenverhältnis sprechen. Mit dieser Begründung hat das Sozialgericht Berlin in dem hier vorliegenden Fall die Klage des Deutschen Bundestages abgewiesen, der sich gegen die Feststellung

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Busfahrer als Selbständige oder Arbeitnehmer?

Ein Dienstverhältnis ist nicht allein deshalb als selbständige Tätigkeit zu qualifizieren, weil der Dienstherr dem Dienstnehmer ebenso zwingende wie elementare Arbeitnehmerrechte vorenthält. Mit dieser Begründung hat das Sozialgericht Dresden in dem hier vorliegenden Fall entschieden, dass ein von den Dresdner Verkehrsbetrieben mit Linienfahrten beauftragtes Tochterunternehmen Sozialversicherungsbeiträge für Busfahrer zu zahlen

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Telefoninterviewer sind Arbeitnehmer

Telefoninterviewer, die für ein Meinungsforschungsinstitut tätig werden, sind steuerrechtlich nicht als Selbständige sondern als Arbeitnehmer anzusehen. Das Institut hat deshalb als Arbeitgeber Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen. Andernfalls kann es für die Lohnsteuer in Haftung genommen werden. Diese Auffassung vertritt aktuell das Finanzgericht Köln und beurteilte damit die Interviewtätigkeit anders als

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Keine „Scheinselbständigen“ im Bundesrat?

Nach § 7 Absatz 1 SGB IV ist „Beschäftigung“ die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind insbesondere eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hatte jetzt darüber zu entscheiden, ob die vom Bundesrat seit Jahrzehnten angewandte Praxis

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Beschäftigung von Scheinselbständigen und der Tatbestandsirrtum

Der nicht zu widerlegende Irrtum des Angeklagten, der scheinselbständige Arbeitnehmer sei tatsächlich selbständig tätig gewesen, ist als Tatbestandsirrtum im Sinne des § 16 Abs. 1 StGB zu qualifizieren, mit der Folge, dass der Angeklagte freizusprechen ist. Liegt eine klassische Scheinselbständigkeitskonstruktion nicht vor, weil der Angeklagte (Arbeitgeber) seinen Lohnaufwand durch die

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Finanzkontrolle Schwarzarbeit

Die Bundesregierung hat zur Unterrichtung des Deutschen Bundestages ihren „Elften Bericht über die Auswirkungen des Gesetzes zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung“ vorgelegt. Auch wenn sie nach eigenem Bekunden Umfang und Entwicklung der Schwarzarbeit in Deutschland nicht mit absoluten Zahlen belegen kann, enthält dieser Bericht einige interessante Zahlen. Verwiesen wird in

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Scheinselbständige beim Bundesrat

In der Debatte um Scheinselbständige Mitarbeiter wird von der Politik immer wieder gerne mit dem Finger auf die „bösen“ Unternehmer gezeigt. Dass dies weitgehend scheinheilig ist, zeigt ein aktuell vom Sozialgericht Berlin entschiedener Fall: Nach einer Betriebsprüfung der Sozialversicherung beim Bundesrat kam es zum Streit über die Einstufung von 15

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Kurierfahrer sind Arbeitnehmer

Kurierfahrer, die in ein Auftragsvergabesystem eines Transportunternehmens eingegliedert sind und deren Firmenschild verwenden müssen, sind nach einem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts nicht selbständig tätig, sondern versicherungspflichtige Arbeitnehmer. Der Kläger des jetzt vom Bayerischen LSG entschiedenen Falls erledigte mit einem eigenen Fahrzeug für eine Transportfirma Kurierfahrten. Als die Firma Insolvenz anmeldete,

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LKW-Fahrer ohne eigenen LKW

Nach einem aktuellen Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg übt derjenige, der sich als „selbstständiger“ LKW-Fahrer an verschiedene Auftraggeber vermietet, ohne über einen eigenen LKW zu verfügen, eine abhängige Beschäftigung aus und unterliegt damit der Sozialversicherungspflicht.

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