Taschenrechner

Wertberechnung einer Nießbrauchlast

Die fehlerhafte Abrundung bei der Berechnung der Laufzeit eines Nießbrauchs ist kein qualifizierter Rechtsfehler, der die Zulassung der Revision rechtfertigen würde. Die Revision ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt des qualifizierten Rechtsfehlers zuzulassen, wenn ein Rechtsfehler des Finanzgerichts von erheblichem Gewicht und geeignet ist, das Vertrauen in

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Solothurn

Der Wegzug in die Schweiz – und die erweiterte unbeschränkte Schenkungsteuerpflicht

Die erweiterte unbeschränkte Schenkungsteuerpflicht verletzt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs nicht den allgemeinen Gleichheitssatz i.S. des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Regelung bewirkt auch keinen Verstoß gegen die unionsrechtliche Kapitalverkehrsfreiheit. In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall erwarb der klagende Sohn von seiner Mutter im Dezember 2011 mit öffentlich beurkundetem

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Garten

Grundstückswertermittlung – bei Existenz eines zeitnahen Kaufpreises

Bei der Bewertung eines Grundstücks für Zwecke der Schenkungsteuer sind bei Anwendung des Vergleichswertverfahrens vorrangig die von den Gutachterausschüssen mitgeteilten Vergleichspreise heranzuziehen. Liegen keine vom Gutachterausschuss ermittelten Vergleichspreise vor, kann sich der Vergleichspreis nach § 183 Abs. 1 Satz 1 BewG auch aus einem zeitnah zum Bewertungsstichtag vereinbarten Kaufpreis für

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Fabrik

Schenkungsteuer – und die Erklärung zur optionalen Vollverschonung von Betriebsvermögen

Der bis zum 30.06.2016 für die Gewährung der Vollverschonung von Betriebsvermögen maßgebende Anteil des Verwaltungsvermögens ist auch bei mehreren gleichzeitig übertragenen wirtschaftlichen Einheiten für jede Einheit gesondert zu ermitteln. Bei einer einheitlichen Schenkung von mehreren wirtschaftlichen Einheiten kann die Erklärung zur optionalen Vollverschonung für jede wirtschaftliche Einheit gesondert abgegeben werden.

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Notar

Schenkungsteuer bei einer Kettenschenkung – und die Dispositionsbefugnis des zuerst Bedachten

Wird ein Gegenstand in der Weise verschenkt, dass der erste Empfänger ihn unmittelbar darauf an einen Dritten weiterreicht, ist im Verhältnis Zuwendender/erster Empfänger zu prüfen, ob bereits zivilrechtlich eine Schenkung unmittelbar an den Dritten vorliegt. Anderenfalls ist im Verhältnis erster Empfänger/zweiter Empfänger bzw. Dritter zu prüfen, ob dem ersten Empfänger

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Datsche in Altenbrak

Der gemeine Wert von Grundbesitz – und die Nachweislast

Macht der Steuerpflichtige geltend, der gemeine Wert von Grundvermögen sei niedriger als der typisierte Wert, obliegt es ihm nach § 198 BewG, einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen. Das Finanzgericht ist nicht verpflichtet, ein Sachverständigengutachten zur Bestimmung des Grundbesitzwerts einzuholen. Nach § 12 Abs. 3 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes i.V.m. §

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Dollar-Banknote

Erwerb durch Zwischenberechtigte eines anglo-amerikanischen Trusts – und die Erbschaftsteuer

Zwischenberechtigter einer ausländischen Vermögensmasse i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 Halbsatz 2 ErbStG ist, wer unabhängig von einem konkreten Ausschüttungsbeschluss über dingliche Rechte oder schuldrechtliche Ansprüche in Bezug auf Vermögen oder Erträge der Vermögensmasse verfügt. Die Ermittlung ausländischen Rechts, dem die Vermögensmasse unterliegt, ist Aufgabe des

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Die Auflösung eines anglo-amerikanischen Trusts – und die deutsche Schenkungsteuer

Der Erwerb bei Auflösung einer Vermögensmasse ausländischen Rechts ist in dem Moment ausgeführt, in dem das gebundene Vermögen zivilrechtlich wirksam auf den Anfallsberechtigten übergeht. Zu welchem Zeitpunkt die einzelnen Vermögensgegenstände der Vermögensmasse auf den Erwerber übergehen, ist auf der Grundlage der dafür maßgebenden und nach den Regeln des Internationalen Privatrechts

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Finanzamt

Schenkungsteuerbescheide – und der zugrunde liegende Besteuerungstatbestand

Schriftliche Steuerbescheide müssen inhaltlich hinreichend bestimmt sein (§ 119 Abs. 1 AO). Fehlt die Angabe, welche Lebenssachverhalte (Besteuerungstatbestände) dem Steuerbescheid zugrunde liegen, ist der Bescheid nach § 125 Abs. 1 AO nichtig. Bei Schenkungsteuerbescheiden ist aus der Bezeichnung des Steuerstichtags regelmäßig der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer zu entnehmen. Die

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Kalender

Die aufschiebend bedingte Last – und ihre Abzinsung

Eine aufschiebend bedingte Last ist auf den Zeitpunkt des Bedingungseintritts zu bewerten. Der Kapitalwert von lebenslänglichen Leistungen wird mit dem bei Bedingungseintritt geltenden Vervielfältiger berechnet. Eine Abzinsung der aufschiebend bedingten Last für die Schwebezeit zwischen dem Rechtsgeschäft und dem Bedingungseintritt findet nicht statt. In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall

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Aufschiebend bedingte Übertragung eines Kommanditanteils – und die Ausführung der Schenkung

Die freigebige Zuwendung eines Kommanditanteils unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung des Beschenkten als Kommanditist in das Handelsregister ist schenkungsteuerrechtlich bis zum Bedingungseintritt nicht zu berücksichtigen. Eine Vorverlagerung des Zeitpunkts der Ausführung der Schenkung kommt nicht in Betracht, weil für Fälle einer aufschiebenden Bedingung der Steuerentstehungszeitpunkt in § 9 Abs.

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Ferienhaus im Winter

Die Abschaffung der Schenkungsteuer in Schweden – und das deutsche Besteuerungsrecht

Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen Schweden (DBA), das die Erbschaft-, Schenkung-, Einkommen- und Vermögensteuer umfasst und weder gekündigt noch geändert worden ist, kommt es für die Schenkungssteuer auf die „Ansässigkeit der an der Schenkung beteiligten Personen“ an. Dabei ist es ohne Bedeutung, wenn zum Zeitpunkt der Schenkung die Schenkungsteuer in Schweden abgeschafft

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Grundstücksschenkung – und die Gleichstellungsverpflichtung

Die grunderwerbsteuerrechtlichen Grundsätze über die Zusammenschau von Befreiungsvorschriften finden im Schenkungsteuerrecht keine Anwendung. Wer lediglich über einen Eigentumsverschaffungsanspruch verfügt, aber nicht Eigentümer ist, kann das Eigentum nicht im Wege der Schenkung übertragen. In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte der Vater insgesamt acht Kinder. Nach der Geburt des vierten

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Wohnhaus/Geschäftshaus

Grunderwerbsteuerbefreiung und Weiterschenkungsauflage

Wendet ein Schenker ein Grundstück zunächst einem Erstbeschenkten zu, mit der Auflage, das Grundstück an einen Dritten zu übertragen, sind beide Rechtsgeschäfte schenkungsteuerrechtlich selbständig zu beurteilen. Eine Zusammenschau von Befreiungsvorschriften auf Grundlage fiktiver Gestaltungen findet nicht statt. Nach § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG sind von der Besteuerung ausgenommen

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Autohaus

Der geschenkte Kommanditanteil

Der Tatbestand des § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG vor 2009 ist erfüllt, wenn ein Mitunternehmeranteil im ertragsteuerrechtlichen Sinn vom Schenker auf den Beschenkten übergegangen ist. Ob vor der Übertragung wesentliches Betriebsvermögen oder Sonderbetriebsvermögen dem Betrieb entnommen oder in ein anderes Betriebsvermögen überführt wurde, ist für die Gewährung der

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Wohnhaus

Urenkel in der Schenkungsteuer

Urenkeln steht jedenfalls dann lediglich der Freibetrag in Höhe von 100.000 € nach § 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG zu, wenn Eltern und Großeltern noch nicht vorverstorben sind. In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen AdV-Verfahren schenkte eine Urgroßmutter ihren beiden Urenkeln eine Immobilie. Ihre Tochter (die Großmutter der Urenkel)

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Frankfurt

Junges Verwaltungsvermögen in der Erbschaftsteuer

Hat ein Betrieb binnen zweier Jahre vor einem Erbfall oder einer Schenkung Verwaltungsvermögen aus Eigenmitteln erworben oder umgeschichtet, fällt insoweit die erbschaft- und schenkungsteuerrechtliche Begünstigung des Betriebsvermögens fort. Betriebsvermögen kann damit nach Ansicht des Bundesfinanzhofs auch ohne Missbrauchsabsicht begünstigungsschädliches „junges Verwaltungsvermögen“ sein. Das hat der Bundesfinanzhof jetzt in fünf Verfahren

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Bundesfinanzhof (BFH)

Die nicht angezeigte Schenkung – und die Hinterziehungszinsen

Bei einer durch Unterlassen der Anzeige begangenen Hinterziehung von Schenkungsteuer beginnt der Lauf der Hinterziehungszinsen zu dem Zeitpunkt, zu dem das Finanzamt bei ordnungsgemäßer Anzeige und Abgabe der Steuererklärung die Steuer festgesetzt hätte. Der Zeitpunkt für den Beginn des Zinslaufs kann unter Berücksichtigung der beim zuständigen Finanzamt durchschnittlich erforderlichen Zeit

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Bundesfinanzhof (BFH)

Biologischer Vater = Steuerklasse III

Beim Erwerb eines Kindes von seinem leiblichen Vater, der nicht auch der rechtliche Vater ist („biologischer Vater“), findet die Steuerklasse III Anwendung. Erbt ein Kind von seinem biologischen Vater, findet auf das Erbe nicht die für Kinder günstige Erbschaftsteuerklasse – I Anwendung, sondern es wird nach der Steuerklasse III besteuert.

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Bundesfinanzhof (BFH)

Schenkung eines Kommanditanteils unter Vorbehaltsnießbrauch

Die Begünstigung von Betriebsvermögen nach § 13a ErbStG i.d.F. des Jahres 2007 setzt voraus, dass der Gegenstand des Erwerbs bei dem bisherigen Rechtsträger Betriebsvermögen war und bei dem neuen Rechtsträger Betriebsvermögen wird. Ist Gegenstand des Erwerbs eine Beteiligung an einer Personengesellschaft, muss der Erwerber Mitunternehmer werden. Der Eigentümer eines nießbrauchbelasteten

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Wohnhaus

Grundstücksschenkung ans Kind – bei anschließender Weiterschenkung als Zuwendung an das Enkelkind

Überträgt ein Großelternteil ein Grundstück schenkweise auf ein Kind und schenkt das bedachte Kind unmittelbar im Anschluss an die ausgeführte Schenkung einen Grundstücksteil an das Enkelkind weiter, ohne zur Weiterschenkung verpflichtet zu sein, liegt schenkungsteuerrechtlich keine Zuwendung des Großelternteils an das Enkelkind vor. Auch dass die Weiterübertragung in einem gemeinschaftlichen

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Geldautomat

Unterstützungsleistung

Die satzungskonforme Zuwendung einer ausländischen Stiftung an einen inländischen Empfänger, der keine Rechte an oder Ansprüche auf Vermögen oder Erträge der Stiftung besitzt, unterliegt nicht der Schenkungsteuer. Zuwendungen einer ausländischen Stiftung sind nur dann nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG steuerbar, wenn sie eindeutig gegen den Satzungszweck verstoßen.

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Rettungsschirm

Schenkungsteuer – und die Bewertung früherer Schenkungen

Bei der Zusammenrechnung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG sind Vorerwerbe dem letzten Erwerb ohne Bindung an eine dafür bereits ergangene Steuerfestsetzung mit den materiell-rechtlich zutreffenden Werten hinzuzurechnen. Eine bei der Besteuerung des Vorerwerbs zu Unrecht abgezogene sachliche Steuerbefreiung ist nicht zu berücksichtigen. Gemäß § 14 Abs. 1

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Die gemischte Schenkung – und ihr Steuerwert

Der Wert der Bereicherung ist bei einer gemischten Schenkung durch Abzug der -ggf. kapitalisierten- Gegenleistung vom Steuerwert zu ermitteln. Das gilt auch dann, wenn im Einzelfall der nach dem Bewertungsgesetz ermittelte Steuerwert hinter dem gemeinen Wert zurückbleibt. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr.

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Gebäudebewertung per Sachverständigengutachten – und die Berücksichtigung von Sanierungskosten

Berücksichtigung von Sanierungskosten in einem SachverständigengutachtenNach § 138 Abs. 1 Satz 1 BewG werden Grundbesitzwerte unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der Wertverhältnisse zum Besteuerungszeitpunkt festgestellt. Für die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens sind die Grundbesitzwerte unter Anwendung der §§ 139 und 145 bis 150 BewG zu ermitteln (§ 138 Abs.

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Überhöhte Entgeltzahlungen an eine dem Gesellschafter nahestehende Person – und die Schenkungsteuer

Zahlt eine GmbH unter Mitwirkung des Gesellschafters einen überhöhten Mietzins oder Kaufpreis an eine dem Gesellschafter nahestehende Person, liegt hierin keine Schenkung der GmbH an die nahestehende Person. Wie der Bundesfinanzhof jetzt mit drei Urteilen unter Änderung der rechtlichen Beurteilung entschieden hat, kann vielmehr eine Schenkung des Gesellschafters an die

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Die Schenkung einer Personengesellschaft

Bei einer Schenkung von einer Gesamthandsgemeinschaft sind für die Schenkungsteuer die Gesamthänder als vermögensmäßig entreichert anzusehen. Bei einem schenkweisen Erwerb von einer Gesamthandsgemeinschaft ist schenkungsteuerrechtlich der Bedachte auf Kosten der Gesamthänder -und nicht der Gesamthand- bereichert. Zuwendende sind in diesen Fällen die durch die Zuwendung allein vermögensmäßig entreicherten Gesamthänder. Für

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Schenkung mehrerer Gegenstände – und der Beginn der Festsetzungsfrist

Wendet ein Schenker dem Bedachten mehrere Vermögensgegenstände gleichzeitig zu, erlangt das Finanzamt aber lediglich Kenntnis von der freigebigen Zuwendung eines dieser Gegenstände, führt dies nicht zum Anlauf der Festsetzungsfrist für die Schenkungsteuer für die übrigen zugewendeten Vermögensgegenstände. Nach § 47 AO erlöschen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis u.a. durch Verjährung. Eine

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Änderung der Schenkungsteuerfestsetzung für den Vorerwerb

Die erstmalige oder geänderte Steuerfestsetzung für den Vorerwerb ist kein rückwirkendes Ereignis, das die Änderung der Steuerfestsetzung für den nachfolgenden Erwerb zulässt. Der den Vorerwerb betreffende Bescheid ist auch kein Grundlagenbescheid für die Steuerfestsetzung für den nachfolgenden Erwerb. Eine Änderung nach § 175 Abs. 1 AO ist daher nicht möglich.

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Mittelbare Schenkung – und der Beginn der Festsetzungsverjährung

In der unentgeltlichen Übertragung eines Kommanditanteils durch den Schenker und der nachfolgenden Veräußerung des Anteils durch den Bedachten kann die mittelbare Schenkung des Veräußerungserlöses liegen (mittelbare Geldschenkung). Bei einer mittelbaren Schenkung hat die Finanzbehörde erst dann Kenntnis von der vollzogenen Schenkung, wenn sie alle Umstände kennt, die die mittelbare Schenkung

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Schenkungsteuer – und ihre Festsetzung gegen den Schenker

Hat der Schenker im Verhältnis zum Beschenkten die Entrichtung der Schenkungsteuer vertraglich übernommen, ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Finanzbehörde nach einer zu niedrigen Festsetzung der Steuer gegen den Beschenkten für die Differenz zu der rechtmäßig festzusetzenden Steuer den Schenker in Anspruch nimmt. Nach § 20 Abs. 1 Satz 1

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