Die satzungskonforme Zuwendung einer ausländischen Stiftung an einen inländischen Empfänger, der keine Rechte an oder Ansprüche auf Vermögen oder Erträge der Stiftung besitzt, unterliegt nicht der Schenkungsteuer.
Zuwendungen einer ausländischen Stiftung sind nur dann nach § 7 Abs. 1 Nr.
Artikel lesen










































