Nach § 44 Abs. 1 BetrVG findet unter anderem die in § 14a BetrVG bezeichnete Versammlung während der Arbeitszeit statt, soweit nicht die Eigenart des Betriebs eine andere Regelung zwingend erfordert.
Bei der hier überprüften Betriesbsratswahl stellte die Festlegung der
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