Einrede des Schiedsvertrags

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Einrede des Schiedsvertrags nach § 1032 Abs. 1 ZPO an keine Form gebunden.

Es genügt, dass der Beklagte seinen Willen hinreichend zum Ausdruck bringt, dass die Sachentscheidung nicht von dem angerufenen staatlichen Gericht,

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