Die nach der Corona-Verordnung Schlachtbetriebe und Fleischverarbeitung auferlegte Pflicht gemäß § 4, Abs.2 , alle Beschäftigten zweimal wöchentlich einem Test auf Coronaviren zu unterziehen, ist eine starre und einzelfallunabhängige Pflicht, die zu weitgehend ist. Die Kosten von Schutzmaßnahmen nach §
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