Der Benutzer eines Wirtschaftsweges hat grundsätzlich mit Fahrbahnunebenheiten zu rechnen. Ist ein Schlagloch für einen Radfahrer deutlich erkennbar und ohne Probleme zu umfahren, stellt es keine solche Gefahrenquelle dar, die beseitigt werden muss.
Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Hamm
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