Bei Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden aus einem bestehenden Berufsausbildungsverhältnis muss vor einer Klage eine Verhandlung vor dem nach § 111 ArbGG gebildeten Schlichtungsausschuß vorangegangen sein.
Ist bei Klageerhebung das Ausbildungsverhältnis noch nicht beendet, so ist grundsätzlich die Verhandlung vor
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