Die durch die coronabedingte vorübergehende Gaststättenschließung erlittenen Nachteile sind regelmäßig nicht als ein unzumutbares Sonderopfer anzusehen und bewegen sich im Bereich eines tragbaren allgemeinen Lebens- und Unternehmerrisikos.
Mit dieser Begründung hat das Landgericht Berlin in dem hier vorliegenden Fall die
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