OLG Rostock (Ständehaus)

Der schlüssige Sachvortrag

Ein Sachvortrag zur Begründung eines Klaganspruchs ist dann schlüssig und erheblich, wenn der Mieter Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person des Mieters entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten, die den Zeitpunkt und den Vorgang

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Überspannte Substantiierungsanforderungen an den Sachvortrag

Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben.

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AG/LG Düsseldorf

Produkthaftungsprozess – und die die Anforderungen an den klagebegründenden Sachvortrag

Stellen sich in einem Schadensersatzprozess wegen Produkthaftung medizinische Fragen, dürfen weder an den klagebegründenden Sachvortrag einer Partei noch an ihre Einwendungen gegen ein Sachverständigengutachten hohe Anforderungen gestellt werden. Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt allen an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten einen Anspruch darauf, sich zu dem in Rede stehenden Sachverhalt

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Landgericht Bremen

Der schlüssige Sachvortrag

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs schlüssig, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit

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Überspannte Anforderungen an den Parteivortrag im Arzthaftungsprozess – und das übergangene Beweisangebot

Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots darauf beruht, dass das Gericht verfahrensfehlerhaft überspannte Anforderungen an den Vortrag einer Partei gestellt hat. Sachvortrag zur Begründung eines

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Landgericht Bremen

Die von einem Bevollmächtigten getroffene Schmiergeldabrede – und der Schadensersatz

Der Kläger, der Schadensersatzansprüche auf eine ohne sein Wissen von seinem Bevollmächtigten getroffene Schmiergeldabrede stützt, genügt seiner Darlegungslast, wenn er ausreichende Anhaltspunkte für den Abschluss einer derartigen Vereinbarung darlegt. Von ihm können im Rechtsstreit keine näheren Darlegungen hierzu mit der Begründung verlangt werden, er müsse sich die Kenntnis des Bevollmächtigten

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Landgericht Bremen

Wenn der Beklagte die Klage schlüssig macht…

Ein von dem Sachvortrag des Klägers abweichendes Vorbringen des Beklagten, das der Klage ebenfalls zur Schlüssigkeit verhilft, kann zugunsten des Klägers nur verwertet werden, wenn er es sich hilfsweise zu eigen macht und seine Klage hierauf stützt. Der Kläger macht sich das Vorbringen der Beklagtenseite nicht zu eigen, wenn er

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Das nicht eingeholte Sachverständigengutachten – und die überspannten Anforderungen an den Parteivortrag

Das Gericht verletzt durch die Nichteinholung des beantragten Sachverständigengutachtens das rechtliche Gehör der Prozessparei. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet. Dies gilt auch dann, wenn die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots darauf beruht, dass das Gericht verfahrensfehlerhaft überspannte

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Abrechnung nach Einheitspreisen – und die Darlegungs- und Beweislast

Für den Umfang der erbrachten Leistungen ist grundsätzlich der Unternehmer darlegungs- und beweisbelastet. Bei der Abrechnung nach Einheitspreisen hat der Unternehmer nicht nur die Vereinbarung eines bestimmten Einheitspreises darzulegen und zu beweisen, sondern auch substantiiert vorzutragen, welche Bauleistung von ihm tatsächlich erbracht worden ist. Der Umfang der jeweils erforderlichen Substantiierung

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Oberlandesgericht München

Vergütung für eine geänderte Leistung

Die Ermittlung der Vergütung für eine geänderte Leistung erfolgt auf der von den Parteien vorausgesetzten Grundlage einer vorkalkulatorischen Preisfortschreibung in der Weise, dass – soweit wie möglich – an die Kostenelemente der Auftragskalkulation angeknüpft wird. Die Darlegungs- und Beweislast trägt dabei derjenige, der die Änderung für sich beansprucht; er hat

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Oberlandesgericht München

Der nach Zeitaufwand zu bemessende Vergütungsanspruch – und sein schlüssiger Vortrag

Für den schlüssigen Vortrag einer nach Zeitaufwand bemessenen Vergütungsanspruchs ist nicht erforderlich, dass die Klägerin angibt, welche Arbeiten sie zu welchem Zeitpunkt mit welchem Stundenaufwand erbracht haben will. Zur schlüssigen Begründung eines nach Zeitaufwand zu bemessenden Vergütungsanspruchs bedarf es grundsätzlich nur der Darlegung, wie viele Stunden der Anspruchsteller für die

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Der schlüssige Sachvortrag

Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, den entscheidungserheblichen Sachvortrag der Partei in der nach Art. 103 GG gebotenen Weise zur Kenntnis zu nehmen und die angebotenen Beweise zu erheben. Ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung

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Landgericht Bremen

Überspannte Substantiierungsanforderungen

Eine Partei genügt ihrer Darlegungslast bereits dann, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als entstanden erscheinen zu lassen. Wird das Parteivorbringen diesen Anforderungen gerecht, so kann der Vortrag weiterer Einzeltatsachen, wie z.B. Details zu Zeit und Ort, nicht verlangt werden.

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Sachvortrag und Substantiierungspflicht

Ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für

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Der schlüssige Sachvortrag des Klägers

Ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für

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Landgericht Bremen

Schlüssiger Vortrag bei der Drittschuldnerklage

Schlüssiger Vortrag im Rahmen einer Drittschuldnerklage erfordert auch Vortrag zum Bestand und der Höhe der angeblich gepfändeten und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesener Forderung. Ohne schlüssigen Vortrag zu Bestand und Höhe der angeblich gepfändeten und zur Einziehung überwiesenen Forderung kann bei Säumnis des Drittschuldners kein Versäumnisurteil ergehen. Gibt der Drittschuldner

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Der noch identifizierbare Klageanspruch

Für die Zulässigkeit einer Klage reicht es aus, wenn der Klaganspruch identifizierbar ist; auf Schlüssigkeit oder Substantiierung kommt es nicht an. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muß die Klageschrift – neben einem Antrag, dessen Bestimmtheit hier nicht zweifelhaft ist – die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des

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