Die Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in dem Teilurteil erstreckt sich auch auf die zugehörige, im Schlussurteil enthaltene Kostenentscheidung.
Das Schlussurteil ergänzt insoweit lediglich das vorausgegangene Teilurteil und bildet mit diesem
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