Judensau Stadtkirche Wittenberg

Die Wittenberger „Judensau“ darf bleiben

Das an der Außenfassade der Wittenberger Stadtkirche angebrachte Sandsteinrelief – die „Wittenberger Judensau“ – muss nicht entfernt werden. Dies entschied jetzt der Bundesgerichtshof auf die Klage eines jüdischen Klägers. Die beklagte Kirchengemeinde ist Eigentümerin der Wittenberger Stadtkirche, an deren Außenfassade sich seit etwa dem Jahr 1290 ein Sandsteinrelief befindet. Es zeigt

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Facebook

Beleidigungen und Bedrohungen auf Facebook – der Fall Künast

Das Bundesverfassungsgericht hat die Entscheidungen des Berliner Kammergerichts, mit der der Politikerin Renate Künast im Zusammenhang mit wüsten Beleidigungen gegen sie eine Auskunftsanspruch gegenüber Facebook über die Bestandsdaten der Beleidiger verwehrt worden waren, aufgehoben und festgestellt, dass sowohl die Beschlüsse des Kammergerichts wie auch die ihr vorhergehenden erstinstanzlichen Beschlüsse des

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Justizvollzugsanstalt

Die JVA-Mitarbeiterin als Trulla

Das Bundesverfassungsgericht hat einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben, die sich gegen die strafgerichtliche Verurteilung wegen Beleidigung einer Mitarbeiterin einer Justizvollzugsanstalt richtet. Das Bundesverfassungsgericht greift mit dieser Entscheidung die jüngste zusammenfassende Klarstellung der verfassungsgerichtlichen Maßstäbe im Fall von Beleidigungsverurteilungen auf und bekräftigt, dass eine strafrechtliche Verurteilung nach §§ 185 f., 193 StGB wegen

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Notebook

Auskunftsansprüche wegen Äußerungen auf Facebook und google

Auch wenn der Ausdruck „islamische Sprechpuppe“ persönlichkeitsverletzend ist, erreicht er noch nicht die strenge Grenze der Formalbeleidigung. Dagegen sind Äußerungen wie „Gestapo Chefin“, „Nazi“, „Faschistin“ und „staatsfeindliche Verbrecherin“ als Schmähkritik und Formalbeleidigungen so grob ehrverletzend, dass Auskünfte zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche zu erteilen sind. So hat das Oberlandesgericht Stuttgart in

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Nachdenken

Strafrechtliche Verurteilungen wegen ehrbeeinträchtigender Äußerungen – und die verfassungsrechtlichen Anforderungen

Das Bundesverfassungsgerichts hat aktuell über vier Verfassungsbeschwerden entschieden, die sich jeweils gegen strafgerichtliche Verurteilungen wegen Beleidigung richteten. Während das Bundesverfassungsgericht zwei Verfassungsbeschwerden nicht zu Entscheidung angenommen hat, hatten die anderen beiden Verfassungsbeschwerden Erfolg: Das Bundesverfassungsgericht hat diese Verfahren zum Anlass genommen, um die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Spannungsverhältnis von Meinungsfreiheit

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Arztsuche

Das Portal für Arztsuche – und die Arztbewertungen

Handelt es sich bei Bewertungen auf einem Ärztebewertungsportal um Meinungsäußerungen, die die Grenze zur Schmähkritik nicht überschreiten, hat die betroffene Ärztin die Kritik hinzunehmen, da sie dadurch nicht rechtswidrig in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt wird. Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in dem hier vorliegenden Fall der Klage

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Schmähkritik – und die verhaltensbedingte Kündigung

Droht der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber mit einem empfindlichen Übel, um die Erfüllung eigener streitiger Forderungen zu erreichen, kann – je nach den Umständen des Einzelfalls – ein erheblicher, ggf. sogar die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigender Verstoß gegen seine Pflicht zur Rücksichtnahme auf dessen Interessen liegen. Eine auf ein solches

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Landgericht Bremen

Erlaubte Meinungsäußerung oder strafbare Schmähkritik?

Grundsätzlich ist über die Frage, ob eine Äußerung als Beleidigung zu bestrafen ist oder von der Meinungsfreiheit geschützt ist, im Wege einer Abwägung zu entscheiden. Bei Einordnung einer Äußerung als Schmähkritik tritt demgegenüber die Meinungsfreiheit von vornherein zurück; es bedarf hier ausnahmsweise keiner Abwägung im Einzelfall. Deshalb sind hinsichtlich des

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Schmähkritik – und die fristlose Kündigung

Schmähkritik genießt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht den Schutz von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Eine Schmähung ist eine Äußerung – unter Berücksichtigung von Anlass und Kontext – jedoch nur dann, wenn jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern allein

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Die angebliche Schmähkritik – und die Meinungsfreiheit

Die falsche Einordnung einer Äußerung als Schmähkritik verkürzt den grundrechtlichen Schutz der Meinungsfreiheit. Wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts ist der Begriff der Schmähkritik von Verfassungs wegen eng zu verstehen. Auch eine überzogene oder gar ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Die Annahme einer

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Schmähkritik – nur in Ausnahmefällen

Wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts ist der Begriff der Schmähkritik von Verfassungs wegen eng zu verstehen. Schmähkritik ist ein Sonderfall der Beleidigung, der nur in seltenen Ausnahmekonstellationen gegeben ist. Die Anforderungen hierfür sind besonders streng, weil bei einer Schmähkritik anders als sonst bei Beleidigungen keine Abwägung mit der Meinungsfreiheit

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Fast eine Schmähkritik…

Das Grundrecht der Meinungs- und Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG findet gemäß Art. 5 Abs. 2 GG seine Schranke in den allgemeinen Gesetzen. Zu ihnen gehört auch die lauterkeitsrechtliche Bestimmung des § 4 Nr. 7 UWG aF, die ihrerseits allerdings im Licht der Bedeutung des Art. 5 Abs.

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… leidet offenkundig an Wahnvorstellungen

Das Bundesverfassungsgericht hat die verfassungsrechtlichen Frage des Einflusses des Grundrechts auf Meinungsfreiheit bei Auslegung und Anwendung der grundrechtsbeschränkenden Vorschriften der §§ 185 ff. StGB bereits entschieden. Die Äußerung eines Beschuldigten, die Anzeigenerstatterin betreibe Rufmord und leide offenkundig an Wahnvorstellungen – verbunden mit der Anregung, sie einer psychiatrischen Untersuchung zu unterziehen

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Kritik in der Beurteilung des Vorgesetzten – und der Unterlassungsanspruch

Gegen Äußerungen eines Arbeitskollegen, die in einer Beurteilung abgegeben wurden, kann nur in Ausnahmefällen ein Unterlassungsanspruch des Betroffenen bestehen. Hat eine Äußerung sowohl einen tatsächlichen Gehalt als auch einen wertenden Charakter, hängt ihre Einordnung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung davon ab, ob der tatsächliche Gehalt der Äußerung so substanzarm ist, dass

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… damit diese Richterin nicht auf die schiefe Bahn gerät…

Auch überspitzte Kritik fällt grundsätzlich in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit. Das Bundesverfassungsgericht hat jetzt nochmals die verfassungsrechtlichen Maßstäbe zur sogenannten Schmähkritik bekräftigt: Selbst eine überzogene oder ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Vielmehr muss hinzutreten, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in

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Landgericht Bremen

Ehrkränkende Äußerungen in einem Gerichtsverfahren

Für Klagen auf Zahlung einer Geldentschädigung, die auf ehrkränkende Äußerungen in einem anderen Gerichtsverfahren bzw. gegenüber den Strafverfolgungsbehörden gestützt werden, besteht in aller Regel kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Äußerungen der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienten oder in Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte oder Pflichten gemacht wurden. Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Bundesgerichtshofs

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