Ein Schmerzensgeldanspruch kommt im Falle einer Beleidigung nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn unter Würdigung von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie Intensität und Ausmaß der mit der Beleidigung einhergehenden Beeinträchtigungen eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorliegt. Dies ist
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