Untreue

Gewinnausschüttungen im Schneeballsystem – und die Insolvenzanfechtung

Vertraglich vereinbarte, von Jahresüberschüssen abhängige Gewinnausschüttungen sind unentgeltlich, wenn die Jahresabschlüsse fehlerhaft sind, fehlerfrei erstellte Jahresabschlüsse keine Gewinne ausgewiesen hätten und der Schuldner aufgrund einer Parallelwertung in der Laiensphäre darum wusste.

Die zugunsten des Genussrechtsinhabers erfolgten Ausschüttungen stellen Leistungen der

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Umbuchung von Scheingewinnen eines Schnellballsystems

Die Umbuchung von in „Schneeballsystemen“ erzielten Scheingewinnen auf ein anderes Anlagekonto desselben Anlegers begründet keinen anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruch.

Der Insolvenzverwalter kann die Auszahlung von in „Schneeballsystemen“ erzielten Scheingewinnen durch den späteren Insolvenzschuldner als objektiv unentgeltliche Leistung nach § 134 Abs. 1

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Ausschüttungen eines Schneeballsystems

Ausschüttungen im Rahmen eines als Schneeballsystem geführten Anlagemodells erfolgen in der Regel zunächst auf ausgewiesene Scheingewinne und erst danach auf die geleistete Einlage. Damit eröffnet der Bundesgerichtshof in der Insolvenz eines solchen Anlagemodells die weitestgehende Möglichkeit einer Anfechtung dieser Ausschüttungen.

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Insolvenzanfechtung im Schneeballsystem

Wird dem Anleger in einem Schneeballsystem neben Scheingewinnen auch die Einlage ausgezahlt, kann sich der anfechtende Insolvenzverwalter nicht darauf berufen, die Einlage sei durch Verluste und Verwaltungsgebühren teilweise aufgebraucht.

Der Insolvenzverwalter kann die Auszahlung von in „Schneeballsystemen“ erzielten Scheingewinnen durch

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Phoenix und die Folgen – keine Anlegerentschädigung für Scheingewinne

Ein Kapitalanleger hat gegen die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen im Falle der Insolvenz eines Wertpapierhandelsunternehmens keinen Anspruch nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz auf Zahlung von Scheingewinnen, die das Unternehmen in Kontoauszügen oder Saldenbestätigungen ausgewiesen hatte. Damit verneinte jetzt der Bundesgerichtshof eine

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Insolvenzanfechtungen bei Schneeballsystemen

Der aus der Anfechtung der Ausschüttung von Scheingewinnen im Rahmen eines Schneeballsystems resultierende Rückgewähranspruch des Insolvenzverwalters erstreckt sich mangels Unentgeltlichkeit nicht auf Auszahlungen, mit denen – etwa nach einer Kündigung der Mitgliedschaft in der Anlegergemeinschaft – vom Anleger erbrachte Einlagen

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Steuern auf Scheinrenditen aus Schneeballsystem

Für die Opfer von Schneeballsystemen kommen schlechte Nachrichten aus München: Wurden den Opfern Gutschriften aus angeblichen „Renditen“ erteilt, sind diese Beträge in weitem Umfang einkommensteuerpflichtig: Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs unterliegen Gutschriften aus Schneeballsystemen bereits dann der Einkommensteuer, wenn

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Schneeballsysteme in der Insolvenz

Der aus der Anfechtung der Auszahlung von Scheingewinnen resultierende Rückgewähranspruch des Insolvenzverwalters ist nicht mit den als Einlage des Anlegers erbrachten Zahlungen zu saldieren.

Hat der Anfechtungsgegner aufgrund der Auszahlung von Scheingewinnen bleibende steuerliche Belastungen zu tragen, so kann er

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Einkommensteuerpflichtige Schenkkreise

Gelder, die ein Steuerpflichtiger aus der Teilnahme an einem Pyramidenspiel („Schenkkreis“) bezieht, unterliegen als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 3 EStG der Einkommensteuer.

Der Kläger beteiligte sich an einem sog. Schenkkreis, der einen pyramidenförmigen Aufstieg vom „Knappen“ zum „König“

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Versicherung eines Schneeballsystems

Ist in einer Transportversicherung für ein Werttransportunternehmen entsprechend der Auslegung des Vertrages nur von einer Versicherung von Bargeld und nicht von Buchgeld auszugehen, so kommt ein Versicherungsfall in der Form eines stofflichen Zugriffs auf das Bargeld in Betracht, wenn das

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