Mietrückstände – fristlose und fristgerechte Kündigung

Die fristlose Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses kann mit einer hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses verbunden werden. In beiden jetzt vom Bundesgerichtshof entschiedenen Verfahren aus Berlin hatten die jeweiligen Wohnungsmieter die von ihnen geschuldeten Mieten in zwei aufeinander folgenden Monaten nicht entrichtet. Hierauf haben die jeweiligen Vermieter die fristlose und zugleich

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Zahlungsrückstand des Mieters – und die hilfsweise erklärte fristgerechte Kündigung

Nach Ansicht des Landgerichts Berlin kann ein Vermieter zwar seinem Mieter, der sich mit einer bestimmten Miethöhe in Rückstand befinde, fristlos kündigen. Wenn der Vermieter jedoch gleichzeitig vorsorglich fristgemäß kündige, soll diese hilfsweise erfolgte Kündigung unwirksam sein, da mit Zugang der fristlosen Kündigung der Mietvertrag sofort beendet werde. Diese Differenzierung

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