Die fristlose Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses kann mit einer hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses verbunden werden. In beiden jetzt vom Bundesgerichtshof entschiedenen Verfahren aus Berlin hatten die jeweiligen Wohnungsmieter die von ihnen geschuldeten Mieten in zwei aufeinander folgenden Monaten nicht entrichtet. Hierauf haben die jeweiligen Vermieter die fristlose und zugleich
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