Solo-Selbständige – und der Arbeitgeberbegriff des Tarifvertragsgesetzes

Die Tarifvertragsparteien sind nicht regelungsbefugt für sog. Solo-Selbständige, die nicht beabsichtigen, Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Personen zu beschäftigen.

Auch durch eine Allgemeinverbindlicherklärung wird die Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien nicht erweitert.

Dies stellte jetzt das Bundesarbeitsgericht in einem Rechtsstreit über Mindestbeiträge und Auskünfte

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Ausbildungskostenausgleichskasse im Schornsteinfegerhandwerk – und die Tariffähigkeit des Zentralverbands Deutscher Schornsteinfeger e. V.

Das Bundesarbeitsgericht hat einen Rechtsstreit über die Beitragspflicht zur Ausbildungskostenausgleichskasse im Schornsteinfegerhandwerk nach § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Tariffähigkeit des Zentralverbands Deutscher Schornsteinfeger e. V. – Gewerkschaftlicher Fachverband – bei Abschluss des

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Schornsteinfeger-Formblätter

Die mittels Formblätter nach § 4 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz zu erstellenden Nachweise müssen Angaben zu den nach dem Feuerstättenbescheid festgesetzten Arbeiten enthalten. Nur das vorwerfbare Fehlen dieser Angaben kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

In dem hier vom Oberlandesgericht Hamm entschiedenen Fall kehrte

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Vorlage des Kehrbuchs

Die an einen Bezirksschornsteinfegermeister gerichtete Anordnung zur Vorlage des Kehrbuchs kann ohne jeden Anlass erfolgen; zumal wenn bereits eine Überprüfung des Kehrbezirks eingeleitet ist, liegt darin kein Rechtsmissbrauch.

Rechtsgrundlage für die Anordnung unter Nr. 1 ist § 26 Abs. 2

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Unzuverlässigkeit des Bezirksschornsteinfegermeisters und die Feurstättenschau durch seinen Gesellen

Ein Bezirksschornsteinfeger, der entgegen seiner gesetzlichen Verpflichtung in größerem Umfang Feuerstättenschauen nicht selbst durchführt, sondern seinem Gesellen überlässt, verletzt seine Berufspflichten so schwerwiegend, dass die hierauf beruhende Unzuverlässigkeit des Antragstellers zwingend zum Widerruf seiner Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister führt.

Mit dieser

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Verfassungstreue Bezirksschornsteinfegermeister

Eine spezifische Verfassungstreue kann bei Bezirksschornsteinfegermeister nicht gefordert werden. Eine Unzuverlässigkeit eines Bezirksschornsteinfegermeisters kann daher nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt nicht allein durch Aktivitäten in der rechtsextremistischen Szene begründet werden.

Das Oberverwaltungsgericht stimmt dem erstinstanzlich mit dem

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Schornsteinfeger als EU-Dienstleister

Ein Schornsteinfeger, der deutscher Staatsangehöriger ist, darf bis zur Änderung der Rechtslage am 31.12.2012 nur gelegentlich für einen EU-Dienstleister in seinem Beruf tätig sein. Nur dieser selbst oder der zuständige Bezirksschornsteinfegermeister sind zu derartigen Arbeiten im Kehrbezirk befugt.

Nach Auffassung

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Feuerstättenbescheide

Feuerstättenbescheide nach dem ab dem 1. Januar 2013 geltenden neuen Schornsteinfegerrecht können bereits in der derzeitigen Übergangszeit erlassen werden.

Die endgültige Aufhebung des Schornsteinfegermonopols zum 1. Januar 2013 hat zur Folge, dass Haus- und Wohnungseigentümer selbst für die Reinigung ihrer

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Zusatzversorgung der Schornsteinfeger

Nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster stellen Beiträge eines Bezirksschornsteinfegermeisters zur Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornsteinfegermeister für Jahre ab 2005 keine steuerlich privilegierten Basisvorsorgeaufwendungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG dar, sie sind daher lediglich in begrenztem

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Regierungsviertel

Mein eigener Schornsteinfeger

Hauseigentümer sollen sich in Zukunft ihren Schornsteinfeger weitgehend selbst aussuchen können. Darauf zielt ein Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens ab, den der Bundestag übermorgen in erster Lesung beraten wird. Der Entwurf geht auf Vorgaben der EU-Kommission zurück, die

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Schornsteinfeger

Heute ist der Gesetzentwurf zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vom Bundeskabinett verabschiedet worden. Der Entwurf sieht vor, dass die Haus- und Wohnungseigentümer in Zukunft die Wahl haben, welchen Schornsteinfeger sie mit der Durchführung der vorgeschriebenen Überprüfungs-, Kehr- und Messarbeiten beauftragen. Der

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Schornsteinfeger

Die EU-Kommission hat am 18. Oktober 2006 eine Begründete Stellungnahme zum Schornsteinfegergesetz an die Bundesrepublik Deutschland übermittelt. Damit hat sie den nächsten Schritt im Rahmen des seit 2003 laufenden Vertragsverletzungsverfahrens im Hinblick auf das derzeit bestehende Berufsrecht der Schornsteinfeger eingeleitet.

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