Ein Bezirksschorrnsteinfegermeister genügt seiner Hinweispflicht, wenn er einen Kaminofenbesitzer darauf hinweist, dass dieser seinen Kamin zum Jahresende 2020 nachrüsten oder außer Betrieb nehmen muss. Weitere Hinweispflichten treffen den Bezirksschornsteinfegermeister nicht.
Nach § 26 1. BImSchV dürfen sog. Einzelraumfeuerungsanlagen für feste
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