Ein Strafantrag kann nicht wirksam mittels „einfacher“ E-Mail angebracht werden. Ein im Text einer einfachen E-Mail direkt an die ermittelnde Staatsanwältin gesandte Strafantrag entspricht nicht der durch § 158 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Schriftform. Für zweckorientierte Abschwächungen des Formerfordernisses, wie sie für die Einreichung in Papierform anerkannt sind, lässt die
Lesen