Die in einem schriftlichen Arbeitsvertrag enthaltene Befristung genügt auch im Hinblick auf die spätere Einigung über eine frühere Tätigkeitsaufnahme der Schriftform.
Nach § 14 Abs. 4 TzBfG bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrags zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Formbedürftig ist allein
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