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Die vom Landgericht nicht übermittelte Beschwerdeerinnerung

103 Abs. 1 GG gewährt jedem Verfahrensbeteiligten die grundsätzliche Möglichkeit, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass einer Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äußern. Insoweit ist der Anspruch auf rechtliches Gehör eng verknüpft mit dem Recht auf Information. Eine Art. 103 Abs. 1 GG genügende

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Bundesfinanzhof (BFH)

Wiederholende Schriftsätze – und das rechtliche Gehör

Die unterlassene Übermittlung eines wiederholenden Schriftsatzes stellt regelmäßig keine Verletzung rechtlichen Gehörs dar. Nach § 96 Abs. 2 FGO darf das Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. Es besteht ein umfassender Anspruch, über den gesamten Prozessstoff kommentarlos und ohne Einschränkungen unterrichtet

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Unterschrift

Der nicht unterschriebene Berufungsschriftsatz – und die beglaubigte Abschrift

Der Mangel der Unterschrift in einem als Urschrift der Berufung gedachten Schriftsatz kann durch eine gleichzeitig eingereichte beglaubigte Abschrift dieses Schriftsatzes behoben werden, auf der der Beglaubigungsvermerk von dem Prozessbevollmächtigten handschriftlich vollzogen worden ist. Voraussetzung ist freilich, dass bei Ablauf der Berufungsfrist zweifelsfrei feststeht, dass die Unterschrift unter dem Beglaubigungsvermerk

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Berufungsbegründung per beA – oder: Umlaute als Fristenkiller

Wann geht ein über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) eingereichten elektronischen Dokument bei Gericht ein? Mit dieser Frage des § 130a ZPO hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen: Dem zugrunde lag ein Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Bamberg. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hatte gegen das klageabweisende landgerichtliche Urteil über das

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Bücherschrank

Die nicht unterzeichnete Beschwerdeschrift

Der Formmangel der fehlenden Unterzeichnung der Beschwerdeschrift kann bis zum Ablauf der Beschwerdefrist behoben werden; hierzu genügt ein vom Beschwerdeführer oder dessen Bevollmächtigten eigenhändig unterzeichnetes Schreiben, welches eindeutig auf die Beschwerdeschrift Bezug nimmt. Das in § 64 Abs. 2 Satz 4 FamFG aufgestellte Unterschriftserfordernis ist kein Selbstzweck, sondern soll die

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Die eingescante Unterschrift auf der gefaxten Beschwerdeschrift

Die Unterschrift auf der Beschwerdeschrift muss grundsätzlich eigenhändig erfolgen (§ 64 Abs. 2 Satz 4 FamFG). Zwar ist beim Computerfax eine eingescannte Unterschrift aufgrund der technischen Besonderheiten dieses Übermittlungswegs ausnahmsweise ausreichend. Demgegenüber wird dem Formerfordernis nicht genügt, wenn die Unterschrift in den Schriftsatz eingescannt, der Schriftsatz danach jedoch ausgedruckt und

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Der nicht nachgelassene Schriftsatz – und die Wiedereröffnung der Verhandlung

Die Entscheidung über eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 Abs. 1 ZPO wegen eines nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen (und nicht nachgelassenen) Vortrags steht mangels Vorliegens eines Wiedereröffnungsgrundes gemäß § 156 Abs. 2 ZPO im Ermessen des Gerichts. Die Ausübung dieses Ermessens ist grundsätzlich revisionsrechtlich nicht überprüfbar.

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Die unleserliche Unterschrift des Anwalts – und der maschinenschriftliche Namenszusatz des Sozius

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die eigenhändige Unterschrift des Ausstellers nach § 519 Abs. 4, § 130 Nr. 6 ZPO Wirksamkeitsvoraussetzung für eine rechtzeitige Berufungsschrift. Damit soll die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Prozesshandlung ermöglicht und dessen unbedingter Wille zum Ausdruck gebracht werden, den Schriftsatz zu verantworten und bei

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Bundesfinanzhof (BFH)

Der vom Gericht nicht übermittelte Schriftsatz

Nach § 96 Abs. 2 FGO darf das Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. Korrespondierend umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör das Recht der Verfahrensbeteiligten, sich vor Erlass einer Entscheidung zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und ggf. Beweisergebnissen zu äußern, sowie in

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Landgericht Bremen

Unter dem Schriftsatz: Unterschrift oder Gekritzel?

Mit den Anforderungen an eine Unterschrift im Sinne des § 130 Nr. 6 ZPO hat sich aktuell der Bundesgerichtshof befasst: Die Berufungsschrift muss als bestimmender Schriftsatz im Anwaltsprozess grundsätzlich von einem Rechtsanwalt eigenhändig unterschrieben sein (§ 130 Nr. 6, § 519 Abs. 4 ZPO). Eine den Anforderungen des § 130

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Schriftsätze – und die nicht im Briefkopf aufgeführte Rechtsanwältin

Werden die Schriftsätze einer Partnerschaftsgesellschaft von einer Rechtsanwältin unterzeichnet, die nicht im Briefkopf aufgeführt ist, so muss dies nicht zwingend „i.V.“ geschehen. Das Gesamtbild der eingereichten Schriftsätze kann vielmehr auch ohne die Verwendung des Zusatzes „i.V.“ zweifelsfrei erkennen lassen, dass die unterzeichnende Rechtsanwältin als Vertreterin der Sozietät gehandelt hat. Dies

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Berufungsbegründung – und die fehlende Unterschrift

Die auf dem Fehlen der Unterschrift beruhende Versäumung einer Rechtsmittel(begründungs)frist ist von dem Rechtsanwalt auch dann verschuldet, wenn er irrtümlich annimmt, dass es seiner Unterschrift auf einem ihm vorgelegten Schriftsatz nicht mehr bedürfe, weil er die für das Gericht bestimmte Ausfertigung bereits unterzeichnet habe. Ein Rechtsanwalt darf einen ihm in

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Unter dem Schriftsatz: 2 nicht verbundene Linien – eine waagerecht und eine senkrecht verlaufend

Die Berufungsschrift muss als bestimmender Schriftsatz im Anwaltsprozess grundsätzlich von einem bei dem Berufungsgericht postulationsfähigen Rechtsanwalt eigenhändig unterschrieben sein (§ 130 Nr. 6, § 519 Abs. 4 ZPO). Eine diesen Anforderungen genügende Unterschrift verlangt einen die Identität des Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzug, der individuelle, charakteristische Merkmale, die die Nachahmung erschweren,

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Bundesfinanzhof (BFH)

Der späte Schriftsatz

Das Gericht ist verpflichtet, einen Schriftsatz der Beteiligten zu berücksichtigen, der zwar nach der Beschlussfassung über das Urteil, aber vor dessen Verkündung oder Zustellung eingeht. Kommt das Gericht dieser Verpflichtung nicht nach, so verletzt es den Anspruch des betroffenen Beteiligten auf rechtliches Gehör. Denn das Gericht muss Anträge und Erklärungen

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Die Unterschrift unter dem Anwaltsschriftsatz

Mit dem Zusatz „für Rechtsanwalt (…), nach Diktat verreist“ zu seiner Unterschrift unter die Revisionsbegründungsschrift übernimmt der unterzeichnende Rechtsanwalt nicht – wie für eine wirksame Revisionsbegründung erforderlich – die volle Verantwortung für deren Inhalt. Nach § 345 Abs. 2 StPO kann die Revision – abgesehen vom Fall der Erklärung zu

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Bundesfinanzhof (BFH)

Die Unterschrift unter dem bestimmenden Schriftsatz

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist bei bestimmenden Schriftsätzen die eigenhändige Unterschrift des Ausstellers erforderlich, um diesen unzweifelhaft identifizieren zu können. Was unter einer Unterschrift zu verstehen ist, ergibt sich aus dem Sprachgebrauch und dem Zweck der Formvorschrift. Erforderlich, aber auch genügend ist danach das Vorliegen eines die Identität des

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Die nicht unterschriebene Rechtsmittelbegründung

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann bei fristgerechter Einreichung einer nicht unterzeichneten Rechtsmittelbegründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) gewährt werden, wenn der Prozessbevollmächtigte sein Büropersonal allgemein angewiesen hatte, sämtliche ausgehende Schriftsätze vor der Absendung auf das Vorhandensein der Unterschrift zu überprüfen. Das Stichwort „Büroversehen“ und der Hinweis

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Der nach Beschlussfassung eingegangene Schriftsatz

Das Gericht verletzt das Recht eines Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör, wenn es einen nach Beschlussfassung, aber vor Herausgabe des nicht verkündeten Beschlusses eingegangenen Schriftsatz unberücksichtigt lässt. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es verstößt gegen

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Die nicht unterschriebene Kündigungsschutzklage

Die auch für die Kündigungsschutzklage erforderliche Schriftform ist nur gewahrt, wenn die Klageschrift unterschrieben ist. Eine nicht mit Unterschrift versehene Klage kann daher die Klagefrist nach § 4 Satz 1 KSchG nicht wahren. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 KSchG ist eine Kündigungsschutzklage nachträglich zuzulassen, wenn die Arbeitnehmerin nach

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