Den Beteiligten muss regelmäßig nicht das Recht eingeräumt werden, sich durch Schriftsatz zum Ergebnis der Beweisaufnahme zu äußern.
Die Ablehnung der im Protokoll der mündlichen Verhandlung beantragten (hier: dreiwöchigen) Schriftsatzfrist im Hinblick auf die erfolgte Beweisaufnahme begründet mithin keine Verletzung
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