Unterscheidet sich das Profil einer Privatschule nicht wesentlich von einer staatlichen Schule und der einzige Unterschied besteht in der Zusammensetzung der Schülerschaft, müssen die Schülerbeförderungskosten zu der Privatschule nicht übernommen werden.
Mit dieser Begründung hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in dem
Artikel lesen







