Die staatliche Schulaufsicht kann die Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer privaten Ersatzschule nicht davon abhängig machen, ob dort Religionsunterricht angeboten und abgehalten wird. So hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in dem hier vorliegenden Fall entschieden und gleichzeitig der Berufung der privaten Schulträgerin gegen das ihre Feststellungsklage
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