Für einen Verwaltungsrechtsstreit über ein an einer Deutschen Schule im Ausland abgelegtes Abitur richtet sich die gemäß § 53 Abs. 2 VwGO gebotene Zuständigkeitsbestimmung nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten. Ein sinnvoller örtlicher Anknüpfungspunkt im Inland für die gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung ist dabei, welches Bundesland
Artikel lesen


