Behandelt eine Entscheidung zum öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich bei der Scheidung ein Anrecht auf betriebliche Altersversorgung zu Unrecht als noch nicht ausgleichsreif, so steht die Rechtskraft der Entscheidung einem späteren schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach der Scheidung nicht entgegen. Gemäß § 20 Abs. 1 VersAusglG hat die ausgleichsberechtigte Person einen Anspruch gegen die ausgleichspflichtige
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