Nur solche Fehler sind „offensichtlich“, die sich ohne weiteres aus der Urkunde selbst oder aus solchen Tatsachen ergeben, die für alle Verfahrensbeteiligten klar zu Tage treten und auch nur den entfernten Verdacht einer späteren sachlichen Änderung ausschließen. In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte das Landgericht vier Fälle des
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