Bipolare Störungen

Bei bipolaren Störungen besteht eine große Bandbreite von Ausprägungen und Schweregraden, so dass ein nur allgemeiner Hinweis in den Urteilsgründen auf die Diagnose nicht ausreichend aussagekräftig ist.

Gerade in manischen Phasen kann es, je nach Ausprägung und Schwere, zu Beeinträchtigungen

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2,21 Promille – und schuldfähig

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gibt es keinen gesicherten medizinischen Erfahrungssatz darüber, dass ohne Rücksicht auf psychodiagnostische Beurteilungskriterien allein wegen einer bestimmten Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit in aller Regel vom Vorliegen einer alkoholbedingt erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit ausgegangen werden muss.

Für die

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Schuldfähigkeit – und ihre Prüfung

Bleiben nach abgeschlossener Beweiswürdigung nicht behebbare tatsächliche Zweifel bestehen, die sich auf die Art und den Grad des psychischen Ausnahmezustandes beziehen, ist zugunsten des Täters zu entscheiden.

Solche Zweifel wurden in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall in der Beweiswürdigung

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Besoffen, aber schuldfähig?

Als gegen die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit sprechende psychodiagnostische Beurteilungskriterien kommen nur solche Umstände in Betracht, die verlässliche Hinweise darauf geben können, ob das Steuerungsvermögen des Täters trotz einer erheblichen Alkoholisierung voll erhalten geblieben ist.

Dass der Täter planmäßig und

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„Maximal 3,9 ‰“

Eine Blutalkoholkonzentration von maximal 3,9 ‰ legt die Annahme einer erheblichen Herabsetzung der Hemmungsfähigkeit sehr nahe, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schon ab einer Blutalkoholkonzentration von 2, 0 Promille in Betracht zu ziehen ist.

Auch wenn davon auszugehen ist,

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3 Promille

Es gibt keinen gesicherten Rechts- oder Erfahrungssatz, wonach ab einer bestimmten Höhe der Blutalkoholkonzentration ohne Rücksicht auf psychodiagnostische Beurteilungskriterien regelmäßig vom Vorliegen einer krankhaften seelischen Störung auszugehen ist.

Bei einem Wert von über 2 ‰ ist eine erhebliche Herabsetzung der

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Fristlose Kündigung trotz möglicher Schuldunfähigkeit

Auch schuldlose Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers können ausnahmsweise einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung darstellen.

In einer jetzt vom Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschiedenen Kündigungsschutzklage war der 52-jährige Kläger bei der Beklagten, einem Zuliefererbetrieb für die Automobilbranche, seit 1986 als Sachbearbeiter beschäftigt. Seit

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